Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

72  Nr.  9.  1918.

Die  Beschlagnahme  hat  die  Wirkung,  daß  die  Vornahme  von  Veränderungen  an
den  von  ihr  berührten  Gegenständen  verboten  ist  und  rechtsgeschäftliche  Verfügungen
über  sie  nichtig  sind.  Den  rechtsgeschäftlichen  Verfügungen  stehen  Verfügungen  gleich,
die  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  Arrestvollziehung  erfolgen.  Trotz  der  Beschlagnahme
  sind  alle  Veränderungen  und  Verfügungen  zulässig,  die  durch  einen  Freigabeschein
  mit  dem  Stempel  des  Kriegsamtes,  Bauten-Prüsstelle,  gestattet  sind.

Der  Freigabeschein  kann  durch  ordnungsmäßige  Ausfuhrbewilligung  des  Herrn
Reichskommissars  für  Aus=  und  Einfuhrbewilligung  ersetzt  werden.

8  4.
Meldepflicht.

Die  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  ünterliegen  einer
Meldepflicht.

Die  erste  Meldung  ist  über  den  bei  Beginn  des  1.  Februar  1918  tatsächlich  vorhandenen
  Bestand  an  meldepflichtigen  Gegenständen  bis  zum  10.  Februar  1918  zu
erstatten.

Die  ferneren  Meldungen  sind  über  die  am  ersten  Tage  eines  jeden  ungradzahligen
Monats  (März,  Mai,  Juli,  September,  November  usw.)  vorhandenen  Bestände  bis
zum  zehnten  Tage  des  betreffenden  Monats  zu  erstatten.

Die  Meldungen  sind  an  die  Kriegsamtstelle  zu  richten,  in  deren  Bereich  die  zu
leldenden  Gegenstände  sich  befinden.

Die  Meldung  hat  in  doppelter  Ausfertigung  auf  vorgedruckten  Meldebogen  zu
erfolgen,  die  von  der  für  die  Meldung  zuständigen  Kriegsamtstelle  anzufordern  sind.

l  5.
Lagerbuchführung.

Jeder  Meldepflichtige  (&  2)  hat  ein  Lagerbuch  zu  führen,  aus  dem  die  verschiedenen
  Steinsorten  nach  Menge,  Größe  und  Beschaffenheit  zu  ersehen  sind.  Zu=  und
Abgang  muß  aus  dem  Lagerbuch  ersichtlich  sein,  ebenso  der  Emxfänger  und  die  Nummer
des  Freigabescheines.

8  6.

Ausnahmen.
sowi  Trotz  der  Beschlagnahme  ist  gestattet  Verkauf  und  Verbrauch  von  Mauersteinbruch
owie  von:.

 

Formsteinen  bis  zu  500  Stück,
Dachziegeln  „  „  1000  „  „
Drainageröhren  „  „  500  „

6  den  anderen  im.  §  1  bezeichneten  Gegenständen  bis  zu  5000  Stück
in  einem  Kalendermonat  für  eine  Baustelle.

§  7.
·  Anfragen  und  Anträge.
Anfragen  und.  Anträge  sind  zu  richten:
1.  für  Bauten  der  Marineverwaltung  an  das  Reichsmarineamt,  Berlin  W  10,
Königin-Augusta-Str.  38—41,