Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 3. 19 
muß mit solcher Vorsicht vorbeigefahren werden, daß Störungen und Gefährdungen aus- 
geschlossen sind. 
2. Der Anfang und das Ende von Kanalstrecken, die langsam und mit besonderer 
Vorsicht durchfahren werden müssen, werden an geeigneter Stelle durch rote Tafeln mit 
entsprechender Aufschrift gekennzeichnet. Auf diesen Strecken darf höchstens mit einer Ge- 
schwindigkeit von 3 km in der Stunde gefahren werden. 
Dritter Abschnitt. 
Das Turchfahren der Schleusen. 
§ 26. Verkehrszeiten. 
1. Vom Eintritt der Dunkelheit bis Tagesanbruch sind die Schleusen für den Verkehr 
gesperrt. 
2. Schiffe, die mit Erlaubnis der Kanalverwaltung den Kanal bei Nacht befahren 
dürfen, können unter besonderen Vorsichtsmaßregeln auch während der Nacht durchgeschleust 
werden. 
§ 27. Annäherung an die Schleusen. 
Die Annäherung an die Schleusen muß langsam geschehen. Wenn ein Schiff nicht 
sofort in die Schleuse einfahren kann, so hat es in einer Entfernung von mindestens 50 m 
vor der Schleuse anzuhalten. 
§ 28. Der Schleuseurang. 
1. Soweit ein Vorschleuserecht nicht besteht, werden die Schiffe nach der Reihenfolge 
ihrer Ankunft vor den Schleusen zur Durchfahrt zugelassen. Auf jede Bergschleusung folgt 
jedoch zunächst eine Talschleusung und umgekehrt. 
2. Kleinere Schiffe sind, wenn möglich, zusammen mit einem größeren durchzuschleusen. 
Das kleinere Schiff teilt in diesem Falle den Schleusenrang des größeren. 
§ 29. Das Vorschleuserecht. 
1. Ein Vorschleuserecht wird eingeräumt: 
à) allen Schiffen, die der Kanalverwaltung gehören oder ausschließlich für deren 
Rechnung befördert werden, 
b) den mit eigener Triebkraft bewegten Schiffen. 
2. Frachtschiffen, die mindestens einmal in der Woche bestimmte Strecken von über 
50 km Länge fahrplanmäßig durchfahren, wird von der Kanalverwaltung auf Ersuchen das 
Vorschleuserecht verliehen. Das Vorschleuserecht kann in diesem Falle nur an den Tagen
	        
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