Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Artikel 2. 
Die Ludwigs-Medaille wird künftig in Gold und in Silber verliehen; sie kann als 
besondere Auszeichnung neben allen Graden und Abstufungen der übrigen König- 
lichen Orden und Ehrenzeichen gegeben werden. 
Artikel 3. 
Die Verleihung der Ludwigs-Medaille erfolgt durch Uns, entweder aus eigenem 
Beweggrund, oder auf Grund von Ministerialanträgen. 
Artikel 4. 
Für die Ludwigs-Medaille bestehen zwei Abteilungen, nämlich: 
die Abteilung A für Wissenschaft und Kunst, 
die Abteilung B für Industrie, Gewerbe, Landwirtschaft und Handel. 
Die Medaillen der beiden Abteilungen zeigen auf der Vorderseite das Brustbild 
des Königlichen Stifters mit der Umschrift: Ludwig II., König von Bayern. 
Die Medaille der Abteilung A zeigt auf der Rückseite einen geflügelten 
Genius, der mit der einen Hand einen Lorbeerkranz emporhebt, in der anderen eine Palme 
trägt. Die Umschrift lautet: Für Wissenschaft und Kunst. 
Die Medaille der Abteilung B zeigt auf der Rückseite einen Lorbeerkranz 
mit der Umschrift: Dem Verdienste. 
Artikel 5. 
Die Medaillen der beiden Abteilungen werden an einem weiß und blauen, in 
der Mitte mit blauen Rauten versehenen Bande auf der linken Brust getragen. 
Artikel 6. 
Die Inhaber der Ludwigs-Medaille erhalten eine vom Staatsministerium des König- 
lichen Hauses und des Außern ausgefertigte Besitzurkunde nebst einem Abdruck der gegen- 
wärtigen Verordnung. 
Die Namen der Medailleninhaber werden in amtlichen Blättern bekanntgegeben. 
Artikel 7. 
Die Ludwigs-Medaille ist nach dem Ableben des Inhabers an das Staatsministerium 
des Königlichen Hauses und des Außern einzuliefern.
	        
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