eseh und Vrrorduuigs Plult
für das
Königreich Bayern.
Nr. 34.
München, den 28. Juli 1914.
Inhalt:
Gesetz vom 26. Juli 1914, die Anderung der Verfassung der Konsistorien Ansbach und Bayreuth betreffend. —
Bekanntmachung vom 25. Juli 1914, die Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung für die Haupt- und
Nebeneisenbahnen Bayerns betreffend. — Auszug aus der Adels--Matrikel des Königreichs.
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Gesetz, die Anderung der Verfassung der Konsistorien Ansbach und Bayreuth betreffend.
Ludwig III.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Mhein,
Verzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrates mit Beirat und Zustimmung der Kammer
der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten unter Beobachtung der in Titel X § 7
der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Formen beschlossen und verordnen, indem Wir zugleich
dem Antrage der vereinigten Generalsynode der protestantischen Kirche Bayerns rechts des
Rheins willfahren, was folgt:
Art. 1.
1 Die protestantischen Konsistorien Ansbach und Bayreuth erhalten selbständige Vorstände.
II Ist bei einem Konsistorium die Vorstandsstelle mit einem Geistlichen besetzt, so soll statt
des in § 4 des Ediktes über die inneren kirchlichen Angelegenheiten der protestantischen Kirchen
in dem Königreiche vom 26. Mai 1818 vorgesehenen zweiten geistlichen Rates in der Regel
ein zweiter weltlicher Rat angestellt werden.
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