Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

  
eseh und Vrrorduuigs Plult 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 34. 
München, den 28. Juli 1914. 
Inhalt: 
Gesetz vom 26. Juli 1914, die Anderung der Verfassung der Konsistorien Ansbach und Bayreuth betreffend. — 
Bekanntmachung vom 25. Juli 1914, die Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung für die Haupt- und 
Nebeneisenbahnen Bayerns betreffend. — Auszug aus der Adels--Matrikel des Königreichs. 
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Gesetz, die Anderung der Verfassung der Konsistorien Ansbach und Bayreuth betreffend. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Mhein, 
Verzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrates mit Beirat und Zustimmung der Kammer 
der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten unter Beobachtung der in Titel X § 7 
der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Formen beschlossen und verordnen, indem Wir zugleich 
dem Antrage der vereinigten Generalsynode der protestantischen Kirche Bayerns rechts des 
Rheins willfahren, was folgt: 
Art. 1. 
1 Die protestantischen Konsistorien Ansbach und Bayreuth erhalten selbständige Vorstände. 
II Ist bei einem Konsistorium die Vorstandsstelle mit einem Geistlichen besetzt, so soll statt 
des in § 4 des Ediktes über die inneren kirchlichen Angelegenheiten der protestantischen Kirchen 
in dem Königreiche vom 26. Mai 1818 vorgesehenen zweiten geistlichen Rates in der Regel 
ein zweiter weltlicher Rat angestellt werden. 
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