Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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ausgeübt werden, an denen das Schiff nach dem Fahrplan die Schleuse durchfahren soll. 
Hält der Schiffer den aufgestellten Fahrplan nicht regelmäßig ein, so kann ihm das Vor— 
schleuserecht von der Kanalverwaltung wieder entzogen werden. Der Fahrplan ist der Kanal— 
verwaltung bekannt zu geben. 
Schiffe, die das Vorschleuserecht nach Absatz 1 besitzen, haben den Vorrang vor 
Schiffen, denen das Verschleuserecht nach Absatz 2 eingeräumt wurde. 
4. Das Vorschleuserecht gilt gegenüber allen Schiffen, die vor der Schleuse auf das 
Durchschleusen warten, also noch nicht in die Schleuse eingefahren sind. 
8 30. Verhalten beim Durchschleusen. 
1. Bei der Durchschleusung ist den Anordnungen des Schleusenwärters Folge zu 
leisten. Schiffer, die der Aufforderung, in die Schleuse einzufahren, nicht unverzüglich nach- 
kommen, verlieren ihren Schleusenrang. 
2. Die Schiffe sind in der Schleuse an den hiefür bestimmten Haftkreuzen oder Haft- 
pfählen festzubinden. 
3. Die Schiffer haben dafür zu sorgen, daß die Schiffe das Mauerwerk der Schleuse 
und die Schleusentore nicht beschädigen. 
4. Zum Ein= und Ausfahren darf der Schiffer keine Haken verwenden oder mit diesen 
Werkzeugen in das Holzwerk, die Tore oder andere Schleusenteile einstechen. 
5. Nach Offnung der Schleusentore müssen die Schiffe unverzüglich aus der Schleusen- 
kammer ausfahren. 
§ 31. Bedienung der Schleusen. 
Mit Ausnahme der in der Dienstanweisung für die Schleusenwärter vorgesehenen Fälle 
darf die Durchschleusung nur durch die Schleusenwärter und ihre Gehilfen vorgenommen 
werden. 
Vierter Abschnitt. 
Anlegung der Schiffe auf freier Strecke. 
8 32. Stilliegen. 
Das Stilliegen der Schiffe auf freier Strecke ist, von kurzen Aufenthalten abgesehen, 
nur mit Erlaubnis der Kanalverwaltung gestattet. 
Die Kanalverwaltung kann die äußeren Dienststellen zur Erteilung dieser Erlaubnis 
ermächtigen. 
§ 33. Besondere Vorschriften für stilliegende Schiffe. 
1. Durch stilliegende Schiffe darf die Schiffahrt nicht behindert werden. In der
	        
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