Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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81. 
Sämtliche Jahresklassen des Landsturms II. Aufgebots im Bezirk I. und III. Armee- 
korps, die aus der Landwehr oder Seewehr zweiten Aufgebots zum Landsturm übergetreten 
sind, werden zum aktiven Dienst aufgerufen. Über den Zeitpunkt der Gestellung ergeht 
besonderer Befehl. 
Gegeben zu München, den 3. August 1914. 
Ludwig. 
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. Frhr. v. Kreß. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Chef der Zentralabteilung 
des Kriegsministeriums: 
v. Huber-Liebenau, 
Generalmajor z. D. 
Bekanntmachung, betreffend den Aufruf des Landsturms. 
Auf Grund der Königlichen Verordnung, betreffend den Aufruf des Landsturms, vom 
3. August 1914 wird nachfolgendes zur Kenntnis gebracht: 
1. Die nach § 1 der Allerhöchsten Verordnung aufgerufenen Landsturmpflichtigen, die 
sich im Ausland aufhalten, haben die Verpflichtung zur alsbaldigen Rückkehr nach dem 
Inland, sofern sie nicht auf Grund des § 100 Ziff. 3 und 4 der Deutschen Wehrordnung 
ausdrücklich hievon befreit worden sind. Weitere Befreiungen sind unzulässig. Die zurück- 
kehrenden Landsturmpflichtigen haben sich beim Bezirkskommando ihres Wohnsitzes und in 
Ermangelung eines Wohnsitzes bei demjenigen Bezirkskommando zu melden, dessen Bezirk sie 
bei der Rückkehr nach Deutschland zuerst berühren. 
2. Die vom Aufruf betroffenen ehemaligen Offiziere, Arzte und oberen Militärbeamten 
des Heeres und der Marine haben sich innerhalb 48 Stunden nach Bekanntmachung des 
Aufrufs mündlich oder schriftlich unter Vorlegung vorhandener Militärpapiere bei dem 
Bezirkskommando zu melden, in dessen Bezirk sie ihren Aufenthalt haben. 
Befindet sich der Aufenthaltsort im Ausland, so haben sie sich unverzüglich bei dem 
Bezirkskommando zu melden, dessen Bezirk sie bei der Rückkehr nach Deutschland zuerst 
erreichen.
	        
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