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Nr. 6629 PV.
Bekanntmachung, betreffend die Zivilversorgungs= und Anstellungsscheine der angestellten Beamten.
fl. Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Aubern, der Justiz, des Innern,
des Imern für fi#rchen- und Schulangelegenheiten, der Finanzen, für Verkehrsangelegen-
heiten und K. Kriegsministerium.
Der § 24 (3) der Anstellungsgrundsätze für den Staatsdienst und der § 15 (8) der
Anstellungsgrundsätze für den Kommunaldienst (GVBl. 1907 S. 697 und 727), wonach
der Zivilversorgungsschein oder der Anstellungsschein für den Unterbeamtendienst nach etat-
mäßiger Anstellung seines Inhabers zu den Akten zu nehmen ist, bezieht sich nur auf die
den Militäranwärtern und den Inhabern des Anstellungsscheins vorbehaltenen Stellen.
Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Anstellung auf Grund des Scheins erlangt wurde
oder ob der Besitz des Scheins dabei ohne Einfluß war.
Dagegen verlieren Scheininhaber, die in einer den Militäranwärtern usw. nicht vor-
behaltenen Stelle als Beamte beschäftigt oder angestellt worden sind, durch die Anstellung
das Recht auf den Schein nicht; er wird daher nicht zu den Akten genommen und erlischt
nach Art. III Ziff. 5 des Reichsges. vom 3. Juli 1913 betreffend Anderung des M. 06
(Rl. S. 498) erst, wenn der Inhaber mit einer Pension aus dem Zidvildienst (§ 36
des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906) in den Ruhestand tritt.
Die entgegen dieser Bestimmung bisher zurückbehaltenen Scheine sind den in Frage
kommenden Beamten zurückzugeben, soweit die Betreffenden nicht etwa inzwischen aus dem
Zivildienst mit Pension in den Ruhestand getreten sind.
München, den 19. Juni 1914.
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann. Dr. v. Kuilling.
J. A. J. A. J. A.
Staatsrat v. Lößl. Staatsrat Dr. v. Günder. Staatsrat v. Kueußl.
J. A.
Ministerialrat Dr. v. Graßmann.
Nr. 24881.
Bekanntmachung, Anderungen der Ausführungsbestimmungen zum Reichserbschaftssteuergesetze
vom 3. Juni 1906 betreffend.
K. Staatsministerien des Innern und der Finanzen.
Der Bundesrat hat laut Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 2. Juli 1914
(Zentralblatt für das Deutsche Reich für 1914 S. 373) in seiner Sitzung vom 18. Juni 1914
beschlossen, den nachstehend abgedruckten Anderungen der Ausführungsbestimmungen zum