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der Wert im ganzen anzugeben, im Falle des § 19 Abs. 3 Satz 2 auch der Wert der
einzelnen auf verschiedene Erwerber übergehenden Teile und Grundstücke. Wurden vom Erb-
lasser über den Betrieb der Grundstücke geordnete Bücher geführt, so kann der Steuerpflichtige
diese Bücher selbst oder die Bücherabschlüsse mit der Erbschaftssteuererklärung als Behelfe für
die Wertermittlung vorlegen.
3. Erklärt sich der Anmeldende in glaubhafter Weise zu einer zuverlässigen Angabe des
Ertragswerts außer Stande und ist der gemeine Wert des Grundstücks hinlänglich fest-
zustellen, so kann mit Zustimmung des Steuerpflichtigen als Ertragswert der gemeine Wert
des Grundstücks der Steuerberechnung zu Grunde gelegt werden.
§ 20 a.
Das Erbschaftssteueramt hat die Angabe des Ertragswerts zu prüfen. Hat es gegen
ihre Richtigkeit Bedenken, die auf dem im § 43 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Wege
nicht beseitigt werden können, bleibt insbesondere der angemeldete Ertragswert hinter dem
bekannten gemeinen Werte auffällig zurück oder war der Anmeldepflichtige überhaupt außer
Stande, den Ertragswert zuverlässig anzugeben, und greift auch § 20 Abs. 3 dieser Be-
stimmungen nicht Platz, so hat das Erbschaftssteueramt den Ertragswert selbständig zu ermitteln.
§ 20 b.
1. Bei verpachteten Landgütern oder Grundstücken darf im allgemeinen als Reinertrag im
Sinne des § 16 Abs. 2 des Gesetzes der Pachtwert gelten, vorausgesetzt, daß sich das Gut
oder das Grundstück in ordnungsmäßigem wirtschaftlichen Zustand befindet und der Pacht-
preis normal ist, d. h. den Pachtzinsen entspricht, die im gewöhnlichen Verkehre für ein
Landgut oder Grundstück der in Rede stehenden Art gezahlt zu werden pflegen. Pachtzinsen,
deren Höhe durch persönliche, insbesondere verwandtschaftliche Verhältnisse oder durch andere
besondere Umstände (wie z. B. bei Hinzupachtungen zur Abrundung des Besitzes) bestimmt
sind, dürfen bei Ermittlung des Ertragswerts nicht berücksichtigt werden.
2 Als Pachtwert gilt der bar zu entrichtende jährliche Pachtzins abzüglich des Geldwerts
der vom Verpächter etwa zu tragenden, zu den Bewirtschaftungskosten gehörigen Leistungen
und zuzüglich des Geldwerts der dem Verpächter etwa vorbehaltenen Nutzungen sowie der
vom Pächter neben dem Pachtzins übernommenen Lieferungen und Leistungen, soweit sie
nicht zu den Bewirtschaftungskosten gehören.
§ 20c.
Kommt eine Ertragsermittlung nach § 20 b nicht in Betracht, handelt es sich ins-
besondere um selbstbewirtschaftete Grundstücke, so ist der Reinertrag schätzungsweise zu ermitteln.
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