Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 42. 361 
der Wert im ganzen anzugeben, im Falle des § 19 Abs. 3 Satz 2 auch der Wert der 
einzelnen auf verschiedene Erwerber übergehenden Teile und Grundstücke. Wurden vom Erb- 
lasser über den Betrieb der Grundstücke geordnete Bücher geführt, so kann der Steuerpflichtige 
diese Bücher selbst oder die Bücherabschlüsse mit der Erbschaftssteuererklärung als Behelfe für 
die Wertermittlung vorlegen. 
3. Erklärt sich der Anmeldende in glaubhafter Weise zu einer zuverlässigen Angabe des 
Ertragswerts außer Stande und ist der gemeine Wert des Grundstücks hinlänglich fest- 
zustellen, so kann mit Zustimmung des Steuerpflichtigen als Ertragswert der gemeine Wert 
des Grundstücks der Steuerberechnung zu Grunde gelegt werden. 
§ 20 a. 
Das Erbschaftssteueramt hat die Angabe des Ertragswerts zu prüfen. Hat es gegen 
ihre Richtigkeit Bedenken, die auf dem im § 43 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Wege 
nicht beseitigt werden können, bleibt insbesondere der angemeldete Ertragswert hinter dem 
bekannten gemeinen Werte auffällig zurück oder war der Anmeldepflichtige überhaupt außer 
Stande, den Ertragswert zuverlässig anzugeben, und greift auch § 20 Abs. 3 dieser Be- 
stimmungen nicht Platz, so hat das Erbschaftssteueramt den Ertragswert selbständig zu ermitteln. 
§ 20 b. 
1. Bei verpachteten Landgütern oder Grundstücken darf im allgemeinen als Reinertrag im 
Sinne des § 16 Abs. 2 des Gesetzes der Pachtwert gelten, vorausgesetzt, daß sich das Gut 
oder das Grundstück in ordnungsmäßigem wirtschaftlichen Zustand befindet und der Pacht- 
preis normal ist, d. h. den Pachtzinsen entspricht, die im gewöhnlichen Verkehre für ein 
Landgut oder Grundstück der in Rede stehenden Art gezahlt zu werden pflegen. Pachtzinsen, 
deren Höhe durch persönliche, insbesondere verwandtschaftliche Verhältnisse oder durch andere 
besondere Umstände (wie z. B. bei Hinzupachtungen zur Abrundung des Besitzes) bestimmt 
sind, dürfen bei Ermittlung des Ertragswerts nicht berücksichtigt werden. 
2 Als Pachtwert gilt der bar zu entrichtende jährliche Pachtzins abzüglich des Geldwerts 
der vom Verpächter etwa zu tragenden, zu den Bewirtschaftungskosten gehörigen Leistungen 
und zuzüglich des Geldwerts der dem Verpächter etwa vorbehaltenen Nutzungen sowie der 
vom Pächter neben dem Pachtzins übernommenen Lieferungen und Leistungen, soweit sie 
nicht zu den Bewirtschaftungskosten gehören. 
§ 20c. 
Kommt eine Ertragsermittlung nach § 20 b nicht in Betracht, handelt es sich ins- 
besondere um selbstbewirtschaftete Grundstücke, so ist der Reinertrag schätzungsweise zu ermitteln. 
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