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2 Eine Berechnung des Ertragswerts aus dem von den Grundstücken (88 19 bis 20b)
wirklich erzielten Reinertrage findet nicht statt.
§ 204d.
1. Im Falle des § 20c kann der Ertragswert unter Zuhilfenahme der normalen Pacht-
werte von Landgütern und Grundstücken aus dem Bezirke des Erbschaftssteueramts oder aus
benachbarten Bezirken ermittelt werden, sofern es sich dabei um Betriebe von annähernd
gleicher Lage und Beschaffenheit und mit annähernd gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen
handelt und Pachtwerte, die sich bei Beachtung des § 20b Abs. 1 zur Vergleichung eignen,
in hinreichender Anzahl vorhanden sind.
2 Werden Pachtgüter zum Vergleiche gezogen, bei denen das Betriebskapital (bewegliche
Inventar) mitverpachtet ist, so ist der Pachtzins unter Abzug der Zinsen für den Kapital-
wert des Betriebskapitals festzustellen. Ebenso ist der im Pachtzinse mitenthaltene Mietwert
der vom Pächter für sich, seine Familie und das nicht zum Landwirtschaftsbetriebe gehaltene
Personal sowie für Fremde bestimmten Wohnräume einschließlich der nicht dem landwirt-
schaftlichen Betriebe dienenden Stallungen und Wirtschaftsräume auszuscheiden.
3. Aus den berichtigten Vergleichswerten ist der Pachtwert auf den Hektar der land-
wirtschaftlich genutzten Fläche, soweit möglich getrennt nach Kulturarten, zu berechnen, mit
der Zahl der Hektare des abzuschätzenden Grundstücks zu vervielfältigen und um den jähr-
lichen Reinertrag aus besonderen, zu dem abzuschätzenden Grundstücke gehörenden Nutzungen
wie Jagd und Fischerei zu vermehren. Dem so gefundenen Werte ist ein Zuschlag für
die Verzinsung eines normalen Betriebskapitals in einer auf den Hektar berechneten Summe
sowie ferner ein Zuschlag für den Mietwert der dem landwirtschaftlichen Betriebe dienenden
Wohn= und Wirtschaftsgebäude hinzuzurechnen.
*. Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung. Ein Abzug für die
Tätigkeit des Selbstbewirtschafters (vgl. S 19a Abs. 1) kommt nicht in Frage.
§ 20e.
In denjenigen Bundesstaaten, in denen für die Zwecke der Grundsteuergesetzgebung
eine Einschätzung der landwirtschaftlichen Grundstücke nach dem Reinertrage stattgefunden
hat und aktenmäßig festgestellt ist, kann für die Berechnung des Ertragswerts von den
Grundsteuerreinerträgen ausgegangen werden, sofern die Beschaffenheit der Grundstücke sich
nicht wesentlich geändert hat und entweder anzunehmen ist, daß der Grundsteuerreinertrag
dem gegenwärtigen Reinertrage noch entspricht, oder ausreichende Anhaltspunkte (z. B. durch
Vergleichung von Kaufpreisen für die Grundstücke oder die auf ihnen zu gewinnenden
Erzeugnisse aus den verschiedenen Zeiträumen) vorhanden sind, um aus ihnen den gegen-
wärtigen Reinertrag zu ermitteln.