Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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2 Eine Berechnung des Ertragswerts aus dem von den Grundstücken (88 19 bis 20b) 
wirklich erzielten Reinertrage findet nicht statt. 
§ 204d. 
1. Im Falle des § 20c kann der Ertragswert unter Zuhilfenahme der normalen Pacht- 
werte von Landgütern und Grundstücken aus dem Bezirke des Erbschaftssteueramts oder aus 
benachbarten Bezirken ermittelt werden, sofern es sich dabei um Betriebe von annähernd 
gleicher Lage und Beschaffenheit und mit annähernd gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen 
handelt und Pachtwerte, die sich bei Beachtung des § 20b Abs. 1 zur Vergleichung eignen, 
in hinreichender Anzahl vorhanden sind. 
2 Werden Pachtgüter zum Vergleiche gezogen, bei denen das Betriebskapital (bewegliche 
Inventar) mitverpachtet ist, so ist der Pachtzins unter Abzug der Zinsen für den Kapital- 
wert des Betriebskapitals festzustellen. Ebenso ist der im Pachtzinse mitenthaltene Mietwert 
der vom Pächter für sich, seine Familie und das nicht zum Landwirtschaftsbetriebe gehaltene 
Personal sowie für Fremde bestimmten Wohnräume einschließlich der nicht dem landwirt- 
schaftlichen Betriebe dienenden Stallungen und Wirtschaftsräume auszuscheiden. 
3. Aus den berichtigten Vergleichswerten ist der Pachtwert auf den Hektar der land- 
wirtschaftlich genutzten Fläche, soweit möglich getrennt nach Kulturarten, zu berechnen, mit 
der Zahl der Hektare des abzuschätzenden Grundstücks zu vervielfältigen und um den jähr- 
lichen Reinertrag aus besonderen, zu dem abzuschätzenden Grundstücke gehörenden Nutzungen 
wie Jagd und Fischerei zu vermehren. Dem so gefundenen Werte ist ein Zuschlag für 
die Verzinsung eines normalen Betriebskapitals in einer auf den Hektar berechneten Summe 
sowie ferner ein Zuschlag für den Mietwert der dem landwirtschaftlichen Betriebe dienenden 
Wohn= und Wirtschaftsgebäude hinzuzurechnen. 
*. Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung. Ein Abzug für die 
Tätigkeit des Selbstbewirtschafters (vgl. S 19a Abs. 1) kommt nicht in Frage. 
§ 20e. 
In denjenigen Bundesstaaten, in denen für die Zwecke der Grundsteuergesetzgebung 
eine Einschätzung der landwirtschaftlichen Grundstücke nach dem Reinertrage stattgefunden 
hat und aktenmäßig festgestellt ist, kann für die Berechnung des Ertragswerts von den 
Grundsteuerreinerträgen ausgegangen werden, sofern die Beschaffenheit der Grundstücke sich 
nicht wesentlich geändert hat und entweder anzunehmen ist, daß der Grundsteuerreinertrag 
dem gegenwärtigen Reinertrage noch entspricht, oder ausreichende Anhaltspunkte (z. B. durch 
Vergleichung von Kaufpreisen für die Grundstücke oder die auf ihnen zu gewinnenden 
Erzeugnisse aus den verschiedenen Zeiträumen) vorhanden sind, um aus ihnen den gegen- 
wärtigen Reinertrag zu ermitteln.
	        
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