Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 46. 
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sind bei der zuständigen Zoll= oder Steuerstelle gegen Gewährung eines Abzugs 
von 6¼ vom Hundert für ein Jahr sogleich bar einzuzahlen, sofern der Stun- 
dungsnehmer es nicht vorzieht, in Höhe der gestundeten Beträge Wechsel zu 
zeichnen und zu übergeben. 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die zu einem Zeitpunkt 
fällig werdenden gestundeten Beiträge zusammen die Summe von 300 —K nicht 
erreichen. Doch steht es den Stundungsnehmern in diesem Falle frei, die 
Beträge gegen Gewährung des in Absatz 1 festgesetzten Abzugs sofort bar ein- 
zuzahlen. 
Die Anrechnung noch nicht fälliger Branntweinsteuervergütungsscheine, Brannt- 
weinsteuergutscheine und Zuckersteuervergütungen auf gestundete Abgaben ist bis 
auf weiteres ausgeschlossen. 
Berlin, den 1. August 1914. 
Der Neichskansler. 
In Vertretung: Kühn. 
  
Nr. 27397. 
Bekanntmachung, Befreiungen von der Schenkungssteuer während des gegenwärtigen Krieges 
betreffend. 
fl. Staatsministerium der Finanzen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 8. August 1914 beschlossen: 
aus Billigkeitsrücksichten zu genehmigen, daß Zuwendungen zu Gunsten der von 
den Deutschen Vereinen vom Roten Kreuz verfolgten Zwecke sowie sonstige unter 
§ 12 Ziff. 3 des Erbschaftssteuergesetzes fallende Zuwendungen zu Gunsten der 
Teilnehmer an dem gegenwärtigen Kriege oder deren Familienangehörigen von der 
Schenkungssteuer befreit bleiben, sofern die Zuwendungen während und aus Anlaß 
des gegenwärtigen Krieges erfolgen. 
München, den 17. August 1914. 
v. Brennig.
	        
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