Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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kehrungen  augelegt  werden,  daß  sie  dem  Grundstücke  des  Nachbars  keinen  Schaden  bringen,
insbesondere  auf  Gebäude,  Grenzmauern  und  Brunnen  keinen  nachtheiligen  Einfluß  äußern.

360.  Wer  sein  Grundstück  ausgraben,  tiefer  legen  oder  durch  einen  Graben  von  dem
Grundstücke  seines  Nachbars  trennen  will,  muß  eine  solche  Böschung  oder  Vorrichtung  bilden,
daß  dessen  Grund  und  Boden  nicht  nachstürzen  kann.

VI.  Bäume  und  Hecken.

361.  Das  Eigenthum  eines  Baumes  gehört  Demjenigen,  auf  dessen  Grund  und
Boden  der  Stamm  aus  der  Erde  kommt.  Steht  der  Stamm  auf  der  Grenze,  so  haben  die
Nachbarn  an  dem  Baume  das  Miteigenthum  zu  gleichen  Theilen.

362.  Jeder  ist  berechtigt,  die  Wurzeln  eines  fremden  Baumes  oder  einer  fremden  Hecke,
soweit  sie  unter  seinem  Grund  und  Boden  fortlaufen,  ingleichen  Zweige  eines  fremden  Baumes
oder  einer  fremden  Hecke,  soweit  sie  auf  seinen  Grund  und  Boden  überhängen,  abzuschneiden,
oder,  wenn  er  die  Zweige  nicht  selbst  abschneiden  kann  oder  will,  den  Eigenthümer  des  Baumes
oder  der  Hecke  zum  Abschneiden  derselben  anzuhalten.  Die  abgeschnittenen  Zweige  gehören  dem
Eigenthümer  des  Baumes  oder  der  Hecke,  die  abgeschnittenen  Wurzeln  dem  Eigenthümer  des
Grundstücks,  in  welchem  sie  sich  befinden.

#363.  Auf  das  Grundstück  des  Nachbars  überhängende  Früchte  gehören  den  Eigen—
thümer  des  Stammes,  welcher  jedoch  zum  Behufe  ihrer  Abbringung  das  Grundstück  des  Nach—
bars  nicht  wider  dessen  Willen  betreten  darf.  Uebergefallene  Früchte  sind  Eigenthum  Dessen,
welchem  der  Grund  und  Boden  gehört,  auf  den  sie  gefallen  sind.

VII.  Feststellung  der  Grenzen.

364.  Jeder  kann  von  dem  Nachbar  verlangen,  daß  die  beiderseitigen  Grundstücke  durch
Grenzsteine  oder  sonst  durch  feste  erkennbare  Zeichen  gegen  einander  abgeschieden  werden.

365.  Läßt  sich  eine  Grenze  nicht  ermitteln,  so  ist  der  Theil  der  Grundstücke,  von  dem
ungewiß  ist,  zu  welchem  der  benachbarten  Grundstücke  er  gehört,  als  im  Miteigenthume  der
Nachbarn  befindlich  zu  betrachten  und  unter  denselben  zu  theilen.  Bei  Bestimmung  der  Größe
der  Theile  und  der  Art  der  Theilung  kommt  aushülfsweise  der  bisherige  ruhige  Besitzstand  in
Betracht.  Bei  der  Klage  auf  Feststellung  der  Grenzen  kann  auch  der  Beklagte  Verurtheilung
des  Klägers  verlangen.

366.  Mauern,  Planken,  Gräben,  Canäle,  Hecken,  Zäune  und  Naine,  welche  sich  auf
der  Grenze  benachbarter  Grundstücke  befinden,  werden  als  gemeinschaftliches  Eigenthum  der
Nachbarn  betrachtet,  dafern  sich  nicht  aus  der  Art  des  Baues  oder  der  Anlage  etwas  Anderes
ergiebt.  «

VII.  Benutzung  von  Scheidemauern  und  Scheideplanken.

367.  Eine  gemeinschaftliche  Scheidemauer  oder  Scheideplanke  darf  jeder  Nachbar

auf  seiner  Seite  bis  zur  Hälfte  ihrer  Dicke  benutzen,  soweit  dieß  mit  der  Bestimmung  der