Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 47. 405 
II. 
Für die Staatsbeamten, die infolge einer Mobilmachung in die Marine zum 
Militärdienst einberufen werden oder, sofern sie in ihrer Zivilstellung abkömmlich 
sind, freiwillig eintreten, finden vorstehende Bestimmungen mit folgenden Anderungen 
Anwendung: 
a) Den sieben Zehnteln der Kriegsbesoldung stehen in der Marine gleich: der Gehalt, 
der Besoldungszuschuß und der Wohnungsgeldzuschuß. 
b) Ist dem Beamten eine Kriegszulage oder eine gleichartige anderweitige Zulage 
aus Marinefonds nicht gewährt, so erhält er aus seiner Zivilbesoldung die für 
den Dienstgrad in der Marine bestimmte Kriegszulage. 
c) Der Zivilbehörde wird von Amts wegen mitgeteilt: die Höhe des Gehalts, des 
Besoldungszuschusses, des Wohnungsgeldzuschusses und der Kriegszulage. Wird 
letztere nicht gezahlt, so wird dies ausdrücklich erwähnt. 
d) Die Mitteilung wird bei den Marineteilen, die einer Stations= oder Garnisons- 
kasse angeschlossen sind, von dem Rechnungsamte des betreffenden Marineteils 
gemacht. 
III. 
Auf die Beamten der Fachschulen, der Kreise und der Stiftungen, auf die die 
Vorschriften des Beamtengesetzes als anwendbar erklärt sind, werden die Bestimmungen in 
Abschn. I und II gleichmäßig angewendet. Das gleiche gilt für die Beamten der Landes- 
versicherungsanstalten, auf die die Vorschriften des Beamtengesetzes entsprechend anzu- 
wenden sind. 
IV. 
1 Die Bestimmungen in Abschn. I und II gelten auch für die aus dem Militär- 
etat besoldeten nicht zu den Militärverwaltungsbeamten gehörigen 
Beamten (die Zivillehrer der Militärbildungsanstalten und die Forstbeamten der Truppen- 
übungsplätze und der Remontedepots). 
à Für die Beamten der Militärverwaltung erläßt das Kriegsministerium 
besondere Bestimmungen. 
V. 
Auf die Beamten der Gemeinden, die infolge einer Mobilmachung in das Heer, 
den Landsturm oder die Marine zum Kriegsdienst einberufen werden oder bei Abkömmlichkeit 
freiwillig in den Landsturm eintreten, sind die Bestimmungen in den Abschn. I und II 
entsprechend anzuwenden. Es wird eine Ehrenpflicht der Gemeinden sein, daß sie diese 
Bestimmungen auch bei freiwilligem Eintritt abkömmlicher Beamten in das Heer oder die 
Marine entsprechend anwenden. 82
	        
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