Nr. 47. 405
II.
Für die Staatsbeamten, die infolge einer Mobilmachung in die Marine zum
Militärdienst einberufen werden oder, sofern sie in ihrer Zivilstellung abkömmlich
sind, freiwillig eintreten, finden vorstehende Bestimmungen mit folgenden Anderungen
Anwendung:
a) Den sieben Zehnteln der Kriegsbesoldung stehen in der Marine gleich: der Gehalt,
der Besoldungszuschuß und der Wohnungsgeldzuschuß.
b) Ist dem Beamten eine Kriegszulage oder eine gleichartige anderweitige Zulage
aus Marinefonds nicht gewährt, so erhält er aus seiner Zivilbesoldung die für
den Dienstgrad in der Marine bestimmte Kriegszulage.
c) Der Zivilbehörde wird von Amts wegen mitgeteilt: die Höhe des Gehalts, des
Besoldungszuschusses, des Wohnungsgeldzuschusses und der Kriegszulage. Wird
letztere nicht gezahlt, so wird dies ausdrücklich erwähnt.
d) Die Mitteilung wird bei den Marineteilen, die einer Stations= oder Garnisons-
kasse angeschlossen sind, von dem Rechnungsamte des betreffenden Marineteils
gemacht.
III.
Auf die Beamten der Fachschulen, der Kreise und der Stiftungen, auf die die
Vorschriften des Beamtengesetzes als anwendbar erklärt sind, werden die Bestimmungen in
Abschn. I und II gleichmäßig angewendet. Das gleiche gilt für die Beamten der Landes-
versicherungsanstalten, auf die die Vorschriften des Beamtengesetzes entsprechend anzu-
wenden sind.
IV.
1 Die Bestimmungen in Abschn. I und II gelten auch für die aus dem Militär-
etat besoldeten nicht zu den Militärverwaltungsbeamten gehörigen
Beamten (die Zivillehrer der Militärbildungsanstalten und die Forstbeamten der Truppen-
übungsplätze und der Remontedepots).
à Für die Beamten der Militärverwaltung erläßt das Kriegsministerium
besondere Bestimmungen.
V.
Auf die Beamten der Gemeinden, die infolge einer Mobilmachung in das Heer,
den Landsturm oder die Marine zum Kriegsdienst einberufen werden oder bei Abkömmlichkeit
freiwillig in den Landsturm eintreten, sind die Bestimmungen in den Abschn. I und II
entsprechend anzuwenden. Es wird eine Ehrenpflicht der Gemeinden sein, daß sie diese
Bestimmungen auch bei freiwilligem Eintritt abkömmlicher Beamten in das Heer oder die
Marine entsprechend anwenden. 82