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A. Zum Budget für die Jahre 1914 und 1915.
§ 1.
1 Das Budget der Jahre 1914 und 1915 wird nach Maßgabe der beigefügten Übersicht
im ordentlichen Bedarf
mit 736°607,966 A Ausgaben,
736°607,966 A Einnahmen;
im außerordentlichen Bedarf
mit 51°688,141 +& Ausgaben,
51°688,141 & Einnahmen
für ein Jahr festgesetzt.
2 Der Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, den im außerordentlichen Budget
vorgesehenen, nicht durch anderweitige Mittel gedeckten Bedarf von 93°276,514 M mit
dem Betrage von 56·080,514 — durch Aufnahme eines Allgemeinen Anlehens und mit
dem Betrage von 37°196,000 —M durch Aufnahme eines Eisenbahnanlehens flüssig zu
machen. Der Betrag des Allgemeinen Anlehens darf so weit erhöht werden, als der zur
teilweisen Deckung des außerordentlichen Bedarfs bestimmte Tilgungsbetrag zum Ankaufe
von Schuldverschreibungen dieses Anlehens verwendet wird.
8 2.
An direkten Steuern sind für jedes Jahr der Finanzperiode zu erheben:
a. die Normalsteuer nach dem Einkommensteuergesetze, dem Gewerbsteuergesetz und
dem Kapitalrentensteuergesetze vom 14. August 1910, dann dem Grundsteuergesetz
und dem Haussteuergesetz in der Fassung des Gesetzes vom 14. August 1910,
betreffend die Anderung der Gesetze über die allgemeine Grund= und Haussteuer,
. .. . 10. März 1879
b. die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom 25 Dezember 1897
mit einem um zweiundzwanzig vom Hundert erhöhten Betrage.
83.
Hinsichtlich der Höchstsätze der Tarife für die Beförderung auf den Staatseisenbahnen
und der Kanalgebühren für den Ludwig-Donau-Main-Kanal bleiben die Bestimmungen im
Art. 2 des Gesetzes vom 7. Februar 1874, die provisorische Steuererhebung und vorläufige
Bestreitung besonderer Ausgaben pro 1874 betreffend, auch für die Jahre 1914 und 1915
mit dem Abmaß in Geltung, daß bei den Staatseisenbahnen