Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 50. 435 
III Die Versammlungen dürfen nur von immatrikulierten Studierenden geleitet werden. 
Die Leiter sind für Einhaltung der Tagesordnung und für den gesetzlichen und ordnungs- 
mäßigen Verlauf der Versammlungen disziplinär verantwortlich. 
IV Der Rektor oder sein Stellvertreter sind befugt, an den Versammlungen teilzunehmen 
und jederzeit das Wort zu ergreifen. 
8 60. 
1 Die Studierenden haben das Recht, unter sich Vereine zu nichtpolitischen Zwecken, 
die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, zu bilden und sich hiefür Abzeichen beizulegen. 
Dabei dürfen aber nicht die gleichen Namen und Abzeichen gewählt werden, die sich ein 
anderer Studentenverein der Hochschule bereits beigelegt hat. 
II Studierende anderer am Orte befindlicher Hochschulen können Mitglieder dieser Ver- 
eine sein, dürfen jedoch nicht die Stelle eines Vereinsvorsitzenden bekleiden. 
8 61. 
!1 Die Gründung eines neuen Studentenvereines ist dem Rektor unter Vorlage der 
Satzungen binnen drei Tagen anzuzeigen. Gleichzeitig sind die Vorstände und Mitglieder 
des Vereines und der Ort der regelmäßigen Zusammenkünfte anzuzeigen, sowie die etwa 
gewählten Abzeichen anzugeben. 
II Eine Anderung in den Satzungen oder in den Abzeichen, ein Wechsel der Vorstand- 
schaft oder des Vereinslokals und eine Auflösung des Vereines ist dem Rektor gleichfalls 
innerhalb dreier Tage anzuzeigen. 
II! Bestehende Vereine haben dem Rektor ferner binnen 4 Wochen nach Beginn des 
Semesters ihr Mitgliederverzeichnis vorzulegen. = 
IV Für Einhaltung dieser Vorschriften sind die Vorstände, nach Umständen auch die 
Mitglieder der Vereine disziplinär verantwortlich. 
8 62. 
1 Vereine, deren Bestehen die akademische Disziplin gefährdei, können durch den Senat 
vorübergehend oder dauernd verboten werden. 
i Ebenso kann das Verbot eines Vereines ausgesprochen werden, wenn das Verhalten 
seiner Mitglieder zu disziplinärem Einschreiten Anlaß gibt. 
III! Das Verbot tritt mit der Verkündigung in Kraft. Es erstreckt sich auch auf solche 
Vereine, die als Fortsetzung des verbotenen Vereines in anderer Form erscheinen. Die 
Fortsetzung eines verbotenen Vereines zieht für alle Teilnehmer disziplinäre Einschreitung 
nach sich.
	        
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