Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 51. 439 
Beilage I. 
  
Kostengesetz. 
I. Abteilung. 
Einleitende Bestimmungen. 
Art. 1. 
Die in diesem Gesetze bestimmten Kosten (Gebühren und Auslagen) werden für die 
Staatskasse erhoben, soweit nicht abweichende Vorschriften gesetzlich getroffen sind. 
Art. 2. 
1 Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 50 Pfennig, soweit nicht in diesem Gesetz ein 
anderer Mindestbetrag bestimmt ist. 
II Pfennigbeträge, die ohne Bruch nicht durch zehn teilbar sind, werden auf den nächst- 
höheren, durch zehn teilbaren Betrag abgerundet. 
Art. 3. 
Gebühren werden nicht erhoben: 
1. für Amtshandlungen, die unabhängig von dem Verschulden einer Partei im 
öffentlichen Interesse von Amts wegen gepflogen werden; 
2. wenn die Gebühr aus der Reichs= oder Staatskasse bezahlt werden müßte; gleiches 
gilt von der Zivilliste des Königs; 
3Z. wenn die Tax= und Stempel= oder Gebührenfreiheit durch Gesetze, Verordnungen 
oder Staatsverträge ausgesprochen ist; 
in Gegenständen der Dienstaufsicht und Disziplin; 
in dem Verfahren wegen Verhängung von Ordnungs= und Ungehorsamsstrafen 
im Sinne des Art. 3 Ziff. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Reichsstraf- 
prozeßordnung. In der Beschwerdeinstanz findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
S 
Art. 4. 
1 Personen, deren Zahlungsunfähigkeit amtsbekannt oder durch obrigkeitliche Zeugnisse 
bescheinigt ist, haben in Gegenständen der Verwaltung und Verwaltungsrechtspflege auf 
einstweilige Befreiung von Gebühren Anspruch. " 
877
	        
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