Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 51. 451 
Art. 51. 
1 Die Entscheidung erfolgt beim Landgerichte durch eine Zivilkammer, bei den Oberlandes- 
gerichten und dem Obersten Landesgerichte durch einen Zivilsenat. Die Entscheidung kann 
ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. 
I! Die Vorschriften der Reichs-Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung 
der Gerichtspersonen, über die Beweisaufnahme sowie über die Verpflichtung zur Kosten- 
tragung finden entsprechende Anwendung. 
Art. 52. 
1 Ist eine Entscheidung oder sonstige Amtshandlung, für welche eine Gebühr nicht zu 
erheben wäre, nach freier richterlicher Uberzeugung mutwillig veranlaßt worden, so hat das 
Gericht von Amts wegen die besondere Erhebung von drei Zehnteilen der Gebühr des § 8 
des Reichs-Gerichtskostengesetzes zu beschließen. 
II Gegen den Beschluß findet Beschwerde nach Maßgabe der Art. 47 bis 51 statt. 
III! Das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde ist unzulässig. 
IV Die Gebühr kann sofort nach der Entscheidung eingehoben werden. 
Art. 53. 
Im Verfahren auf weitere Beschwerde erhöht sich die im § 45 des Reichs-Gerichts- 
kostengesetzes bestimmte Gebühr um die Hälfte. 
Art 54. 
Die Auslagen der Gerichte werden bei der Entstehung fällig. 
Il. Abschnitt. 
Verhandlungen der Gerichte. 
1. Zeugnisse, Beglaubigungen und Ausfertigungen. 
Art. 55. 
1 Für Zeugnisse (Atteste, Bescheinigungen), für Beglaubigungen von Privatabschriften 
oder von Unterschriften in öffentlichen oder Privaturkunden (Legalisationen) sowie für Aus- 
fertigungen, beglaubigte Abschriften oder Auszüge, die nicht von Amts wegen zu erteilen sind, 
wird bei den Amtsgerichten und den Landgerichten, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, 
eine Gebühr von 2 Mark erhoben. 
I11 Der Gebührensatz erhöht sich bei den Oberlandesgerichten um die Hälfte, bei dem 
Obersten Landesgericht auf den doppelten Betrag. "
	        
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