Nr. 51. 461
Art. 91.
1 Für die Bestallung des Vormundes, Gegenvormundes, Beistandes oder Pflegers wird
eine Gebühr von 50 Pfennig erhoben, wenn das Vermögen des Mündels, Pfleglings oder
Kindes 1000 Mark oder mehr beträgt.
II Für die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsschreiber wird eine
Gebühr nicht erhoben.
Art. 92.
Für die von Amts wegen zu erteilenden Ausfertigungen und Abschriften in Vormund-
schafts-, Pflegschafts= oder Beistandssachen kommen Schreibgebühren nicht in Ansatz.
5. Nachlaß= und Teilungssachen.
Art. 93.
Für die Ermittlung des Erben wird eine Gebühr von einem Zehnteile der Sätze
des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes aus dem Werte des Nachlasses nach Abzug der
Schulden erhoben. Ist im Falle des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft ein nicht
gemeinschaftlicher Abkömmling des verstorbenen Ehegatten vorhanden, so wird zum Nachlasse
des Ehegatten auch der Teil des Gesamtguts gerechnet, der dem nicht gemeinschaftlichen Ab-
kömmlinge nach § 1483 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zufällt.
Art. 94.
I! Für die Vermittlung der Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses einschließlich
des vorangehenden Verfahrens wird ein Zehnteil der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichts-
kostengesetzes erhoben.
II Die Berechnung der Gebühr erfolgt aus dem Werte des Nachlasses nach Abzug der
Schulden.
III Wird der Antrag auf Vermittlung zurückgenommen oder endigt das Verfahren, weil
ein Beteiligter im Termine der Vermittlung widerspricht, so wird ein Drittel, wenn aber
das Gericht bereits den Verteilungsplan aufgestellt hatte, die Hälfte der im Abs. I bestimmten
Gebühr erhoben. Das gleiche gilt, wenn das Verfahren für beruhend erklärt wird, weil
im Termin kein Beteiligter erschienen und das Verfahren seitdem mehr als sechs Monate
lang nicht betrieben worden ist. "
IV Endigt das gerichtliche Verfahren mit der Verweisung der Auseinandersetzung an einen
Notar, so wird eine Gebühr für das gerichtliche Vermittlungsverfahren nicht erhoben, wenn
die Auseinandersetzung innerhalb eines Jahres seit der Verweisung vor dem Notar erfolgt.
Anderenfalls wird für das gerichtliche Vermittlungsverfahren ein Zehnteil der Sätze des
§ 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes aus dem Werte des reinen Nachlasses erhoben. Das
Gericht kann die im Satz 1 bezeichnete Frist auf Antrag oder von Amts wegen verlängern.
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