Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 51. 461 
Art. 91. 
1 Für die Bestallung des Vormundes, Gegenvormundes, Beistandes oder Pflegers wird 
eine Gebühr von 50 Pfennig erhoben, wenn das Vermögen des Mündels, Pfleglings oder 
Kindes 1000 Mark oder mehr beträgt. 
II Für die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsschreiber wird eine 
Gebühr nicht erhoben. 
Art. 92. 
Für die von Amts wegen zu erteilenden Ausfertigungen und Abschriften in Vormund- 
schafts-, Pflegschafts= oder Beistandssachen kommen Schreibgebühren nicht in Ansatz. 
5. Nachlaß= und Teilungssachen. 
Art. 93. 
Für die Ermittlung des Erben wird eine Gebühr von einem Zehnteile der Sätze 
des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes aus dem Werte des Nachlasses nach Abzug der 
Schulden erhoben. Ist im Falle des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft ein nicht 
gemeinschaftlicher Abkömmling des verstorbenen Ehegatten vorhanden, so wird zum Nachlasse 
des Ehegatten auch der Teil des Gesamtguts gerechnet, der dem nicht gemeinschaftlichen Ab- 
kömmlinge nach § 1483 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zufällt. 
Art. 94. 
I! Für die Vermittlung der Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses einschließlich 
des vorangehenden Verfahrens wird ein Zehnteil der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichts- 
kostengesetzes erhoben. 
II Die Berechnung der Gebühr erfolgt aus dem Werte des Nachlasses nach Abzug der 
Schulden. 
III Wird der Antrag auf Vermittlung zurückgenommen oder endigt das Verfahren, weil 
ein Beteiligter im Termine der Vermittlung widerspricht, so wird ein Drittel, wenn aber 
das Gericht bereits den Verteilungsplan aufgestellt hatte, die Hälfte der im Abs. I bestimmten 
Gebühr erhoben. Das gleiche gilt, wenn das Verfahren für beruhend erklärt wird, weil 
im Termin kein Beteiligter erschienen und das Verfahren seitdem mehr als sechs Monate 
lang nicht betrieben worden ist. " 
IV Endigt das gerichtliche Verfahren mit der Verweisung der Auseinandersetzung an einen 
Notar, so wird eine Gebühr für das gerichtliche Vermittlungsverfahren nicht erhoben, wenn 
die Auseinandersetzung innerhalb eines Jahres seit der Verweisung vor dem Notar erfolgt. 
Anderenfalls wird für das gerichtliche Vermittlungsverfahren ein Zehnteil der Sätze des 
§ 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes aus dem Werte des reinen Nachlasses erhoben. Das 
Gericht kann die im Satz 1 bezeichnete Frist auf Antrag oder von Amts wegen verlängern. 
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