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Art. 109.
Für die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Testamentsvoll-
strecker vom Nachlaßgerichte zu treffenden Anordnungen wird ein Zehnteil der Sätze des § 8
des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. Der Berechnung der Gebühr wird im Falle des
§ 2224 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Wert des Gegenstandes, bezüglich dessen
Meinungsverschiedenheit besteht, im übrigen der Wert des Vermögens, auf welches sich die
Testamentsvollstreckung bezieht, zu Grunde gelegt.
Art. 110.
1 Für die Erteilung einer Ausfertigung des Erbscheins, der im Art. 98 bezeichneten
Zeugnisse sowie der gerichtlichen Verfügungen, die sich auf die Ernennung oder die Entlassung
des Testamentsvollstreckers beziehen, wird die Gebühr des Art. 55 besonders erhoben.
II Die erstmalige Erteilung der Ausfertigung ist gebührenfrei.
Art. 111.
1 Für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen wird eine Gebühr von eins
vom Tausend erhoben. Die Gebühr wird nach dem Werte des Gegenstandes berechnet,
über den in der Verfügung verfügt ist; die Schulden werden abgezogen.
II Besaß der Erblasser die Reichsangehörigkeit nicht, so wird die Gebühr nur nach dem
Werte der Gegenstände berechnet, die sich im Inlande befinden.
II! Der Mindestbetrag der Gebühr ist 1 Mark.
Art. 112.
Die von Militärpersonen bei der Mobilmachung errichteten oder in amtliche Verwahrung
gebrachten Testamente und Erbverträge sind von der Gebühr des Art. 111 befreit.
Art. 113.
1 Für die Verfügungen, durch die der Besitzer eines Testaments im Falle des § 2259
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Ablieferung des Testaments angehalten wird, wird
eine Gebühr von 1 bis 10 Mark erhoben.
I! Die gleiche Gebühr wird für die Abhaltung des Termins zur Leistung des im § 83
Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmten
Offenbarungseids erhoben.