140 Unnäöth. Eidesleistungen abzuschneiden, steht d. Richter-uum
Herstellung des erstrichterlichen Erkenntnisses
bat, fand die dritte Instanz, daß die Einreden
eben so wie die zugeschobenen Eide ganz unerheblich
waren und der Liquidität der Forderung nichts
entgegen stehe. « ...-)
Nun erhob sich die Frage: Kann der oberste
Richter die Forderung gleich unbedingt zuerkennen,
weil ihrer Liquidität nichts entgegensteht,
oder muß er sie nur unter der Bedingung jener
Eide zuerkennen, weil Liquidant gegen das erstrichterliche
Erkenntniß nicht appellirt und sogar
in dritter Instanz nur um Herstellung des erstrichterlichen
Erkenntnisses, also um bevingte Lokation
gebeten hat. » «
Das k. Oberappellationsgericht erkännte am
8. Okt. 1842 (3281½z) auf unbedingte Lokation
aus folgenden Gründen: „Wenn gleich
der Richter, soviel das objectum litis in der
Hauptsache betrifft, nicht ultra petita erkennen
soll 2), so spricht doch das Gesetz nur von dem
Obiectum litis in der Hauptsache und sagt ausdrücklich,
daß der Richter nicht über die in
den Akten enthaltenen Petita hinausgehen
soll. Freiherr von Kreittmayr warnt in den
Anmerkungen ?) besonders vor dem Irrthum, als
müsse man gerade an das der Klage (oder der
Berufungsschrift) angehängte Petitum sich binden
und er sagt ausbrücklich, daß man auf das erkennen
soll „was in den Akten entweder expresse
oder tacitc, realiter vel virtualiter enthalten
ist — selbst wenn die Klagbitte ein Anderes davon
besaget.“ 6
„Der Richter kann demnach mehr zuerkennen,
als der bloßen Form nach gebeten zu seyn scheint,
wenn er nur nicht mehr zuerkennt, als in der That
2) Cod. jud. cap. 14, §S. 7, nr. 2. und cap. 15, S. 11. ur. 8.
2) Ad Cod. jud. cap. 14, §S. 7, lil. b.