Full text : Blätter für Rechtsanwendung. VIII. Band (8)

140  Unnäöth.  Eidesleistungen  abzuschneiden,  steht  d.  Richter-uum

  Herstellung  des  erstrichterlichen  Erkenntnisses
bat,  fand  die  dritte  Instanz,  daß  die  Einreden
eben  so  wie  die  zugeschobenen  Eide  ganz  unerheblich
  waren  und  der  Liquidität  der  Forderung  nichts
entgegen  stehe.  «  ...-)
Nun  erhob  sich  die  Frage:  Kann  der  oberste
  Richter  die  Forderung  gleich  unbedingt  zuerkennen,
  weil  ihrer  Liquidität  nichts  entgegensteht,
oder  muß  er  sie  nur  unter  der  Bedingung  jener
Eide  zuerkennen,  weil  Liquidant  gegen  das  erstrichterliche
  Erkenntniß  nicht  appellirt  und  sogar
in  dritter  Instanz  nur  um  Herstellung  des  erstrichterlichen
  Erkenntnisses,  also  um  bevingte  Lokation
  gebeten  hat.  »  «
Das  k.  Oberappellationsgericht  erkännte  am
8.  Okt.  1842  (3281½z)  auf  unbedingte  Lokation
  aus  folgenden  Gründen:  „Wenn  gleich
der  Richter,  soviel  das  objectum  litis  in  der
Hauptsache  betrifft,  nicht  ultra  petita  erkennen
  soll  2),  so  spricht  doch  das  Gesetz  nur  von  dem
Obiectum  litis  in  der  Hauptsache  und  sagt  ausdrücklich,
  daß  der  Richter  nicht  über  die  in
den  Akten  enthaltenen  Petita  hinausgehen
soll.  Freiherr  von  Kreittmayr  warnt  in  den
Anmerkungen  ?)  besonders  vor  dem  Irrthum,  als
müsse  man  gerade  an  das  der  Klage  (oder  der
Berufungsschrift)  angehängte  Petitum  sich  binden
und  er  sagt  ausbrücklich,  daß  man  auf  das  erkennen
  soll  „was  in  den  Akten  entweder  expresse
oder  tacitc,  realiter  vel  virtualiter  enthalten
ist  —  selbst  wenn  die  Klagbitte  ein  Anderes  davon
  besaget.“  6
„Der  Richter  kann  demnach  mehr  zuerkennen,
als  der  bloßen  Form  nach  gebeten  zu  seyn  scheint,
wenn  er  nur  nicht  mehr  zuerkennt,  als  in  der  That

2)  Cod.  jud.  cap.  14,  §S.  7,  nr.  2.  und  cap.  15,  S.  11.  ur.  8.
2)  Ad  Cod.  jud.  cap.  14,  §S.  7,  lil.  b.