Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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II Wird der Beschwerde (Abs. I Ziff. 7) nur zum Teil stattgegeben, so kann die ent- 
scheidende Behörde teilweise oder auch vollständige Gebührenfreiheit gewähren. 
Art. 181. 
1 Die Verwaltungsbehörden sind unbeschadet des Erinnerungs= und Beschwerderechts der 
Staatskasse befugt, Gebühren, die durch unrichtige Sachbehandlung ohne Schuld der Beteiligten 
entstanden sind, niederzuschlagen oder außer Ansatz zu lassen. Das gleiche gilt, wenn bei 
abweisenden Bescheiden oder im Falle der Zurücknahme eines Antrags oder Rechtsmittels 
die Stellung des Antrags oder die Einlegung des Rechtsmittels auf nicht anzurechnender 
Unkenntnis der Verhältnisse oder auf Unwissenheit beruht. Wird in diesen Fällen eine 
Gebühr nicht erhoben, so bleiben auch Schreibgebühren und Postgebühren außer Ansatz. 
II Die Distriktsverwaltungsbehörden und die ihnen nach Art. 155 gleichzuachtenden 
Behörden sind unbeschadet des Erinnerungs= und Beschwerderechts der Staatskasse befugt, 
in Fällen, in denen die Verhältnisse des Schuldners oder die Geringfügigkeit des Gegen- 
standes eine Ausnahme begründen, die nach Art. 153 Abs. I Ziff. 2 bis 4 geschuldete 
Gebühr bis auf 1 Mark zu ermäßigen. 
Art. 182. 
Ist ein Verfahren, für das nach den bestehenden Landesgesetzen oder Verordnungen 
eine Gebühr nicht zu erheben wäre, nach freier Überzeugung der Behörde mutwillig ver- 
anlaßt worden, so hat die Behörde eine Gebühr von 2 bis 200 Mark von Amts wegen 
festzusetzen. 
Art. 183. 
1 Streitfragen über die Verpflichtung zur Entrichtung von Kosten oder über deren Gräße 
werden, soweit sie bei den im Art. 174 bezeichneten Gemeindebehörden anfallen, von den 
vorgesetzten Distriktsverwaltungsbehörden in erster und auf erhobene Beschwerde von der 
Kreisregierung, Kammer des Innern, in zweiter und letzter Instanz entschieden. 
II Streitfragen in Bezug auf Kosten, die bei den im Art. 154 bezeichneten Mittelstellen 
oder den ihnen untergeordneten Behörden anfallen, werden von den genannten Mittelstellen 
in erster und auf erhobene Beschwerde von dem zuständigen Ministerium in zweiter und 
letzter Instanz entschieden. 
III! Wird in einer zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs gehörenden Angelegenheit 
in der Hauptsache Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergriffen, so entscheidet dieser 
auch über Beschwerden wegen der Kosten, wenn sie mit der Beschwerde in der Hauptsache 
verbunden werden.
	        
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