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IV Wegen des Ansatzes der bei den Ministerien, dem Obersten Landesgericht und dem
Verwaltungsgerichtshof anfallenden Kosten findet nur Gegenvorstellung statt.
' Das Verfahren in erster Instanz sowie die Bescheidung von Gegenvorstellungen ist
gebührenfrei.
V! Die Gegenvorstellungen und Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
2 Art. 184.
Die Ansätze von Kosten sowie die Entscheidungen über die Verpflichtung zu deren
Entrichtung oder über deren Größe können von der Behörde der Instanz oder den Ober-
behörden von Amts wegen geändert werden.
VI. Abteilung.
Allgemeine S-estimmungen.
Art. 185.
Wenn dieses Gesetz für den Ansatz einer Gebühr einen Spielraum gewährt, hat die
Behörde den von ihr anzusetzenden Betrag unter Berücksichtigung des Umfanges und der
Schwierigkeit der Sache, ihrer Bedeutung für das bürgerliche Leben und der Leistungs-
fähigkeit des Pflichtigen zu bestimmen.
Art. 186.
Ist der Kostenpflichtige durch einen Rechtsanwalt vertreten, so haftet dieser für die
Kosten nur, wenn er deren Zahlung für die Partei ausdrücklich übernommen hat.
Art. 187.
1 Für die Erledigung des Ersuchens einer nichtbayerischen Behörde in Angelegenheiten,
auf die das Reichs-Gerichtskostengesetz keine unmittelbare Anwendung findet, kommen Ge-
bühren nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Erhebung. Die Staatsregierung ist ermächtigt,
für solche Fälle andere Gebührensätze zu bestimmen.
II Sieht dieses Gesetz eine Gebühr nicht vor, so können besondere Gebühren erhoben
werden, deren Höhe die Staatsregierung bestimmt.
II Die mit der Erledigung des Ersuchens verbundenen Auslagen sind zu erstatten.
Iv Die Vornahme der Amtshandlung kann von der vorgängigen Zahlung eines zur
Deckung der Kosten hinreichenden Vorschusses abhängig gemacht werden.
Kosten werden nicht erhoben, soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Ob diese Vor-
aussetzung gegeben ist, entscheidet die Staatsregierung.
VI Vereinbarungen mit anderen Staaten über die Kostenpflicht bleiben vorbehalten.