Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 51. « 487 
Art. 193. 
1 Die Zuständigkeit und das Verfahren bei strafbaren Zuwiderhandlungen gegen die 
Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Vollzugsvorschriften richten sich nach 
den Vorschriften des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes und der Reichs-Strafsprozeßordnung. 
Hinsichtlich des Verfahrens im Verwaltungswege finden die Bestimmungen der Art. 86, 
87 Abs. 1, Art. 88 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 bis 3 und 5, Art. 90, 91, 92 Abs. 2 
des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Strafprozeßordnung mit der Maßgabe entsprechende 
Anwendung, daß an Stelle der Zollbehörden die von der Staatsregierung bestimmten 
Finanzbehörden und, soweit Pflichtwidrigkeiten öffentlicher Beamten und Bediensteten in 
Frage stehen, die vorgesetzten Behörden treten. 
Art. 194. 
Der Ansatz, die Erhebung und Beitreibung der nach diesem Gesetze zu erhebenden 
Kosten erfolgt unter der. Aufsicht der Finanzbehörden und unter der Leitung des Staats- 
ministeriums der Finanzen. 
Art. 195. 
Die Staatsregierung bestimmt, wem der Ansatz, die Erhebung und die Beitreibung 
der nach diesem Gesetze zu erhebenden Kosten obliegt. 
Art. 196. 
Zur Vollstreckung einer auf Grund dieses Gesetzes ausgesprochenen Geld= oder Ord- 
nungsstrafe darf, wenn der Zahlungspflichtige ein Deutscher ist, ohne dessen Zustimmung 
die Zwangsversteigerung eines Grundstücks nicht betrieben werden. Eine uneinbringliche 
Geldstrafe wird in Freiheitsstrafe nicht umgewandelt. 
Art. 197. 
Die Vorschriften des Stempelgesetzes werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 
Art. 198. 
Die Staatsregierung erläßt die zum Vollzuge dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften. 
  
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