Nr. 51 527
1 e2. 3 4
Steuersa
— 9 vom * Berechnung
S Gegenstand der Besteuerung *2 der
Ss 2 Stempelabgabe
—
23 Grundstücksübertragungen.
I A. Verträge, durch die sich der eine Teil
verpflichtet, das Eigentum an einem in Bayern I
gelegenen Grundstücke zu übertragen oder ein
in Bayern gelegenes den Grundstücken gleich-
stehendes Recht zu bestellen oder zu übertragen 31
Steht der Leistung eine Gegenleistung gegen-
über, so wird der Stempel aus dem höheren
Werte der Leistung oder der Gegenleistung be-
rechnet.
Der Stempel ermäßigt sich auf die Hälfte
a) wenn der Wert des Gegenstandes nicht
mehr als 2000 Mark beträgt,
b) bei Verträgen zwischen Verwandten oder
Stiefverwandten in gerader Linie oder
zwischen Ehegatten oder zwischen Ge-
schwistern,
c) bei der Auseinandersetzung in Ansehung
eines Nachlasses oder des Gesamtguts
einer Gütergemeinschaft.
Sind bei Verträgen zwischen Verwandten
oder Stiefverwandten (b) neben den Verwandten
oder Stiefverwandten der absteigenden Linie
deren Ehegatten oder Verlobten beteiligt, so
findet die Ermäßigung auch auf deren Anteils-
rechte Anwendung. Im übrigen ist die Stempel-
abgabe bei Mitbeteiligung weiterer Personen nach
den Anteilsrechten der einzelnen Personen ge-
sondert zu berechnen.
B. Verträge, durch die sich der eine Teil
verpflichtet, das Eigentum an einem außerhalb
Bayerns gelegenen Grundstücke zu übertragen
oder ein außerhalb Bayerns gelegenes, den
Grundstücken gleichstehendes Recht zu bestellen
oder zu übertragen
II Die Vorschriften des Abs. I finden auf die
Beurkundung der Ubertragung der Rechte des
Erwerbers aus einem Vertrage der im Abs. 1
bezeichneten Art sowie auf die Beurkundung der
nachträglichen Erklärung des „Erwerbers aus
einem solchen Vertrage, die Rechte aus dem Ver-
S
des Wertes des Gegenstandes.
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