Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

  
  
  
  
  
  
Nr. 51 527 
1 e2. 3 4 
Steuersa 
— 9 vom * Berechnung 
S Gegenstand der Besteuerung *2 der 
Ss 2 Stempelabgabe 
— 
23 Grundstücksübertragungen. 
I A. Verträge, durch die sich der eine Teil 
verpflichtet, das Eigentum an einem in Bayern I 
gelegenen Grundstücke zu übertragen oder ein 
in Bayern gelegenes den Grundstücken gleich- 
stehendes Recht zu bestellen oder zu übertragen 31 
  
Steht der Leistung eine Gegenleistung gegen- 
über, so wird der Stempel aus dem höheren 
Werte der Leistung oder der Gegenleistung be- 
rechnet. 
Der Stempel ermäßigt sich auf die Hälfte 
a) wenn der Wert des Gegenstandes nicht 
mehr als 2000 Mark beträgt, 
b) bei Verträgen zwischen Verwandten oder 
Stiefverwandten in gerader Linie oder 
zwischen Ehegatten oder zwischen Ge- 
schwistern, 
c) bei der Auseinandersetzung in Ansehung 
eines Nachlasses oder des Gesamtguts 
einer Gütergemeinschaft. 
Sind bei Verträgen zwischen Verwandten 
oder Stiefverwandten (b) neben den Verwandten 
oder Stiefverwandten der absteigenden Linie 
deren Ehegatten oder Verlobten beteiligt, so 
findet die Ermäßigung auch auf deren Anteils- 
rechte Anwendung. Im übrigen ist die Stempel- 
abgabe bei Mitbeteiligung weiterer Personen nach 
den Anteilsrechten der einzelnen Personen ge- 
sondert zu berechnen. 
B. Verträge, durch die sich der eine Teil 
verpflichtet, das Eigentum an einem außerhalb 
Bayerns gelegenen Grundstücke zu übertragen 
oder ein außerhalb Bayerns gelegenes, den 
Grundstücken gleichstehendes Recht zu bestellen 
oder zu übertragen 
II Die Vorschriften des Abs. I finden auf die 
Beurkundung der Ubertragung der Rechte des 
Erwerbers aus einem Vertrage der im Abs. 1 
bezeichneten Art sowie auf die Beurkundung der 
nachträglichen Erklärung des „Erwerbers aus 
einem solchen Vertrage, die Rechte aus dem Ver- 
  
  
  
  
S 
des Wertes des Gegenstandes. 
  
98“
	        
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