Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIII. Band. (33)

156  SC.  Macedon.  Pecul.  advent.  irreg.

„Die  Beklagte,  welche  zur  Zeit,  als  die  in
der  Klage  aufgeführten  Darlehen  entstanden  sein
sollen,  noch  in  väterlicher  Gewalt  sich  befand,  jedoch,
wie  unbestritten  ist,  ein  dem  Genusse  und  der  Verwaltung
  ihres  Vaters  entzogenes,  von  eibrer  Großmutter
  ererbtes  Sondergut  von  über  20,000  fl.  besaß,
  beschwert  sich,  daß  wegen  des  letzteren  Umstandes
  der  von  ihr  der  Klage  betreffs  der  Rückzahlung
der  erwähnten  Darlehen  auf  Grund  des  SC.  Maced.
entgegengesetzten  Einrede  keine  Folge  gegeben  wurde;
indem  sie  geltend  zu  machen  sucht,  daß  diese  Einrede
  nur  einem  peculium  castrense  oder  quasi
castrense,  nicht  aber  auch  einem  peculium  adventitium
  irregulare  gegenüber  wirkungslos  erscheine,
  weil  die  einschlägigen  Gesetzesstellen:  fr.  1
8.  3  und  fr.  2  de  SC.  Maced.  (14,  6)  blos  von
dem  peculium  castrense  sprächen,  und  die  letztere
Stelle  bemerke,  daß  Haussöhne  hinsichtlich  dieses
Sondergutes  als  Hausväter  zu  gelten  hätten,  —
was  bezüglich  des  pecul.  advent.  irregul.
nach  pr.  Inst.  quib.  non  est  permiss.  fac.  testam.
  (2,  12)  nicht  der  Fall  sei.

Allein  wenn  auch  nach  dem  hier  anwendbaren
gemeinen  Rechte  einem  Hauskinde  bezüglich  des
pec.  adv.  irregul.  insoferne  nicht  die  volle  Selbständigkeit
  eines  pater  kamilias  zukommt,  als  ihm
die  Fähigkeit  mangelt,  über  ein  derartiges  Sondergut
  eine  letztwillige  Verfügung  zu  treffen,  Fr
steht  demselben  doch  nach  der  Nov.  117  Cap.
§.  1  das  Recht,  über  ein  solches  Sondergut  à
Lebenden  nach  freiem  Ermessen  zu  verfügen,  und
damit  die  Fbigtet  zu,  sich  durch  Verträge  hinsichtlich
  desselben  dritten  Personen  rechtswirksam  zu
verpflichten,  so  daß  es  in  dieser  Beziehung  einem
Pater  familias  gleichgestellt  erscheint.  In  dem  von
der  väterlichen  Gewalt  gänzlich  unabhängigen
Verfügungsrechte  liegt  aber  der  Grund,  warum  ein