156 SC. Macedon. Pecul. advent. irreg.
„Die Beklagte, welche zur Zeit, als die in
der Klage aufgeführten Darlehen entstanden sein
sollen, noch in väterlicher Gewalt sich befand, jedoch,
wie unbestritten ist, ein dem Genusse und der Verwaltung
ihres Vaters entzogenes, von eibrer Großmutter
ererbtes Sondergut von über 20,000 fl. besaß,
beschwert sich, daß wegen des letzteren Umstandes
der von ihr der Klage betreffs der Rückzahlung
der erwähnten Darlehen auf Grund des SC. Maced.
entgegengesetzten Einrede keine Folge gegeben wurde;
indem sie geltend zu machen sucht, daß diese Einrede
nur einem peculium castrense oder quasi
castrense, nicht aber auch einem peculium adventitium
irregulare gegenüber wirkungslos erscheine,
weil die einschlägigen Gesetzesstellen: fr. 1
8. 3 und fr. 2 de SC. Maced. (14, 6) blos von
dem peculium castrense sprächen, und die letztere
Stelle bemerke, daß Haussöhne hinsichtlich dieses
Sondergutes als Hausväter zu gelten hätten, —
was bezüglich des pecul. advent. irregul.
nach pr. Inst. quib. non est permiss. fac. testam.
(2, 12) nicht der Fall sei.
Allein wenn auch nach dem hier anwendbaren
gemeinen Rechte einem Hauskinde bezüglich des
pec. adv. irregul. insoferne nicht die volle Selbständigkeit
eines pater kamilias zukommt, als ihm
die Fähigkeit mangelt, über ein derartiges Sondergut
eine letztwillige Verfügung zu treffen, Fr
steht demselben doch nach der Nov. 117 Cap.
§. 1 das Recht, über ein solches Sondergut à
Lebenden nach freiem Ermessen zu verfügen, und
damit die Fbigtet zu, sich durch Verträge hinsichtlich
desselben dritten Personen rechtswirksam zu
verpflichten, so daß es in dieser Beziehung einem
Pater familias gleichgestellt erscheint. In dem von
der väterlichen Gewalt gänzlich unabhängigen
Verfügungsrechte liegt aber der Grund, warum ein