Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Vom Aufruf sind nicht betroffen die wegen körperlicher und geistiger Gebrechen als 
dauernd untauglich zum Dienst im Heere oder in der Marine Ausgemnsterten. 
Die Aufgerufenen haben sich unter Vorzeigung etwaiger Militärpapiere bei der Orts- 
behörde ihres Aufenthaltsorts zur Landsturmrolle anzumelden. 
Gegeben zu München, den 21. August 1914. 
Ludwig. 
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. Frhr. v. Kreß. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Chef der Zentralabteilung 
des Kriegsministeriums: 
v. Huber-Liebenau, 
Generalmajor z. D. 
  
Bekanntmachung, betreffend den Aufruf des Landsturms. 
Auf Grund der Königlichen Verordnung, betreffend den Aufruf des Landsturms, 
vom 21. August 1914 und unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 4. August 1914 
— V. Bl. S. 478 — wird nachfolgendes zur Kenntnis gebracht: 
Die nach § 1 der Allerhöchsten Verordnung aufgerufenen Landsturmpflichtigen, die sich 
im Ausland aufhalten, haben die Verpflichtung zur alsbaldigen Rückkehr nach dem Inland, 
sofern sie nicht auf Grund des § 100 Ziff. 3 und 4 der Deutschen Wehrordnung aus- 
drücklich hievon befreit worden sind. Weitere Befreiungen sind unzulässig. Die zurück- 
kehrenden Landsturmpflichtigen I. Aufgebots haben sich bei dem Zidilvorsitzenden der Ersatz- 
kommission ihres Wohnsitzes und in Ermangelung eines Wohnsitzes bei demjenigen Zivil- 
vorsitzenden zur Landsturmrolle anzumelden, dessen Bezirk sie bei der Rückkehr nach Deutsch- 
land zuerst berühren. 
München, den 21. August 1914. 
Der Minister des Innern. Der Kriegsminister. 
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. Frhr. v. Kreß.
	        
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