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II In gleicher Weise erfolgt die Anderung oder Auflösung des Gesamtarmenverbandes.
II! Gründung, Anderung und Auflösung eines Gesamtarmenverbandes bedürfen der Ge-
nehmigung der Regierung, Kammer des Innern.
Art. 19.
1 Bei dringendem öffentlichen Bedürfnisse kann die Regierung, Kammer des Innern,
Gemeinden ihres Regierungsbezirkes auch ohne deren Zustimmung zu einem Gesamtarmen-
verbande vereinigen. .
I1 Die Vereinigung ist nur zulässig, wenn die Gemeinden zu einander in wirtschaftlicher
Beziehung stehen, mindestens eine der Gemeinden durch Leistungen der öffentlichen Armen-
pflege unverhältnismäßig belastet ist und nach dem Umlagengesetz Art. 12 keine genügende
Abhilfe getroffen werden kann.
ml Bei Gründung, Anderung oder Auflösung des Gesamtarmenverbandes sind die beteiligten
Gemeindeverwaltungen, in Gemeinden mit städtischer Verfassung auch die Gemeindebevoll-
mächtigten, in rechtsrheinischen Landgemeinden auch die Gemeindeversammlung, ferner die
verstärkten Distriktsräte und bei kreisunmittelbaren Städten die Vollversammlung des Land-
rats zu hören.
Art. 20.
1 Die Gesamtarmenverbände (Art. 18, 19) sind öffentliche Körperschaften mit dem Rechte
der Selbstverwaltung nach Maßgabe der Gesetze.
Die Vorschriften für die Ortsarmenverbände, die aus einer einzigen Gemeinde bestehen,
gelten für die Gesamtarmenverbände entsprechend, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 21.
In jeder Gemeinde, die einen eigenen Ortsarmenverband bildet, besteht ein Armenrat.
Art. 22.
1 In Gemeinden mit städtischer Verfassung besteht der Armenrat
aus den Bürgermeistern,
aus den vom Magistrat und den Gemeindebevollmächtigten abgeordneten Mitgliedern
dieser Körperschaften,
aus den Pfarrern der Pfarreien, deren Sprengel die Gemeinde oder einen Teil
davon umpfassen,
aus dem Rabbiner, wenn ein solcher in der Gemeinde seinen Sitz hat, andern-
falls aus einem abgeordneten Mitgliede der israelitischen Kultusverwaltung
(in der Pfalz des Synagogenausschusses), wenn eine solche in der Gemeinde
besteht,