Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 53. 573 
Art. 72. 
!1 Bei Streit zwischen Armenverbänden über die öffentliche Unterstützung Hilfsbedürftiger 
entscheidet die Staatsaufsichtsbehörde, die dem beklagten Armenverbande zunächst vorgesetzt ist. 
I1 Gegen deren Bescheid steht den beteiligten Armenverbänden die Beschwerde an den 
Verwaltungsgerichtshof zu, soweit nicht nach dem Gesetz über den Unterstützungswohnsitz 
das Bundesamt für das Heimatwesen zuständig ist. 
III Die Frist zur Einlegung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beträgt zwei 
Wochen; sie beginnt mit der Zustellung des Bescheids. Die Beschwerde wird bei der Behörde 
eingelegt, deren Bescheid angefochten wird; die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn 
die Beschwerde rechtzeitig bei einer anderen Staatsaufsichtsbehörde oder beim Verwaltungs- 
gerichtshof eingelegt wird. 
IV Der Verwaltungsgerichtshof behandelt die Beschwerden nach den Vorschriften für 
Verwaltungsrechtssachen. 
Art. 73. 
Gegen Verfügungen der Regierung, Kammer des Innern, in den Fällen des Art. 19 
steht den beteiligten Gemeinden die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu, soweit 
die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. II bestritten werden. Dabei gilt Art. 72 Abs. III, IV. 
Art. 74. 
Die Anordnungen nach § 56 Abs. I und die Entscheidung nach § 58 Abs. II des 
Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz trifft die Staatsaufsichtsbehörde, die dem Orts- 
armenverbande des Aufenthaltsorts zunächst vorgesetzt ist. Für § 56 gilt im übrigen 
Art. 72 Abs. II bis IV. 
Art. 75. 
1 Art. 72 gilt auch bei Streit über 
1. die Ersatzpflicht nach Art. 10 Abs. I, II, 
2. die Ersatzansprüche von Personen, die ohne Rechtspflicht und ohne Auftrag eines 
Armenverbandes Hilfe geleistet haben (Art. 14), 
3. die Ersatzpflicht des Staates (Art. 61, 62). 
I1 In den Fällen des Abs. I Ziff. 1, 3 ist im ersten Rechtszuge die Staatsaufsichts- 
behörde zuständig, die dem klagenden Armenverbande zunächst vorgesetzt ist. 
F. Armenpolizeilicher Arbeitszwang. 
Art. 76. 
1 Wer öffentliche Armenunterstützung empfängt und sich weigert, die ihm nach Art. 4
	        
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