Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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II. 
VI. 
VII. 
VIII. 
IX. 
Im Art. 4 Abs. III hat der erste Halbsatz zu lauten: 
„Für die Zustimmung der beteiligten Gemeinden ist in den Fällen des 
Abs. I ein Beschluß der Gemeindeversammlung erforderlich.“ 
In der Überschrift zur zweiten Abteilung wird das Wort „Gemeindeangehörigen“ 
ersetzt durch das Wort „Gemeindebürgern“. 
Im Art. 10 Abs. I werden 
1. die Worte „in der Gemeinde heimatberechtigt“, ersetzt durch die Worte 
„dem bayerischen Staate angehören, in der Gemeinde“ 
2. hinter „sind“ die Worte angefügt 
„und in dem entsprechenden Ortsarmenverbande den Unterstützungs- 
wohnsitz haben“. 
Art. 14 Abs. I erhält folgende Fassung: 
„Das Bürgerrecht erlischt mit dem Verluste der bayerischen Staatsange- 
hörigkeit sowie mit dem Erwerbe des Bürgerrechts in einer anderen bayerischen 
Gemeinde. Wer das Bürgerrecht später wieder erwirbt, ist von der Entrichtung 
einer Gebühr (Art. 16 a) befreit.“ 
Im Art. 20 Abs. 1 tritt an Stelle des Wortes „Heimatsberechtigten“ das 
Wort „Gemeindebürger". 
Im Art. 25 werden 
1. die Worte „in der Gemeinde Heimatberechtigten, welche daselbst“ ersetzt 
durch die Worte „Personen, die dem bayerischen Staate angehören, in der 
Gemeinde“, 
2. hinter „besitzen“ die Worte angefügt 
„sowie in dem entsprechenden Ortsarmenverbande den Unterstützungs- 
wohnsitz haben“. 
Im Art. 39 Abs. I tritt an Stelle des Wortes „Gemeindeangehörige“ das 
Wort „Gemeindeeinwohner“. 
Im Art. 63 Abs. III Buchst. f tritt an Stelle des Wortes „Heimatberechtigten“ 
das Wort „Einwohner“. 
Nach Art. 16 werden folgende Vorschriften eingestellt: 
„Art. 16 a. 
Die Gemeinden sind berechtigt, die Wirksamkeit des Bürgerrechts und die 
Teilnahme an den Gemeindenutzungen von der Bezahlung einer Gebühr abhängig 
zu machen. Die Gebühr darf nicht doppelt erhoben werden.
	        
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