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übrigen im Abs. II Satz 2 bezeichneten Personen sowie dem Minderjährigen
selbst, wenn er das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, die sofortige Beschwerde
zu; die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
Art. 3a.
Nach dem Abschlusse der Ermittlungen teilt das Vormundschaftsgericht die Akten
der Distriktsverwaltungsbehörde zur Außerung mit. Die Distriktsverwaltungs-
behörde gibt, wenn der Minderjährige in Bayern einen Unterstützungswohnsitz
hat, dem Ortsarmenverbande des Unterstützungswohnsitzes, andernfalls dem Land-
armenverband, in dem die Distriktsverwaltungsbehörde ihren Sitz hat, Gelegen-
heit, sich über die Rotwendigkeit und die Art der Fürsorgeerziehung zu äußern.
Art. 4.
1 Die Verfügung des Vormundschaftsgerichts ist mit Gründen zu versehen
und muß, wenn die Fürsorgeerziehung angeordnet wird, den Eintritt der gesetz-
lichen Voraussetzungen unter Bezeichnung der für erwiesen erachteten Tatsachen
feststellen.
II Die Verfügung, durch welche die Fürsorgeerziehung angeordnet wird, ist
den Eltern des Minderjährigen und, wenn der Minderjährige unter Vormund-
schaft steht oder ihm ein Pfleger zur Sorge für die Person bestellt ist, auch
dem Vormund oder Pfleger, ferner dem Minderjährigen selbst, wenn er das
vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, der Distriktsverwaltungsbehörde und dem
Ortsarmenverband oder dem Landarmenverband (Art. 3 a) zuzustellen. Dem.
Minderjährigen wird die Verfügung nur im Auszuge zugestellt.
III Die Verfügung, durch welche die Fürsorgeerziehung abgelehnt wird, ist
außer dem etwaigen Antragsteller den im Abs. II Bezeichneten zuzustellen, diesen
jedoch nur, wenn sie in dem Verfahren bereits gehört worden sind.
IV Gegen die Anordnung der Fürsorgeerziehung steht nur den im Abfl. II
Bezeichneten die Beschwerde zu. Die Beschwerde ist die sofortige; sie hat auf-
schiebende Wirkung.
V Gegen die Ablehnung der Fürsorgeerziehung findet die einfache Beschwerde
statt. Sie steht jedem zu, der ein berechtigtes Interesse an der Sorge für die
Person des Minderjährigen hat.