Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Würste,  insbesondere  Blut=  und  Leberwürste,  bei  denen  irgend  welche  äußere  Kennzeichen
  des  Verdorbenseins  hervortreten,  dürfen  nicht  mehr  verkauft  werden.

§.  10.

Die  Fleischschankommissionen  sind  verpflichtet,  nicht  nur  für  Ordnung  und  Reinlichkeit
  in  den  öffentlichen  Schlachthäusern  zu  sorgen  und  die  regelmäßige  Schau  des
Viehs,  soweit  sie  vorgeschrieben  ist,  vorzunehmen,  sondern  auch  die  Ställe  der  Metzger,
die  Schlachtbänke  und  Verkaufslokale  von  Fleisch  und  Fleischwaaren  von  Zeit  zu  Zeit,
jedenfalls  aber  zweimal  des  Monats,  unvermutheter  Weise  zu  besuchen,  die  zu  schlachtenden
  Thiere  zu  besichtigen,  die  Schlachtbänke  und  Verkaufslokale  in  Absicht  auf  Reinlichkeit,
  auf  Beobachtung  der  polizeilichen  Vorschriften  über  das  Schlachten  und  über  den
Verkehr  mit  Fleisch  und  die  Genießbarkeit  des  Fleisches  und  der  Fleischwaaren  zu  untersuchen,
  Uebertrelungen  jener  Vorschriften  zur  Anzeige  zu  bringen  und  die  Entfernung
verdorbenen  oder  gesundheitsschädlichen  Fleisches  und  dergleichen  Fleischwaaren  zu  bewerkstelligen.


Ueber  die  Zeit,  den  Gegenstand  und  das  Ergebniß  ihrer  Visitationen  haben  die
Fleischschauer  Register  zu  führen  und  solche  von  Zeit  zu  Zeit  der  Ortspolizeibehörde
zur  Einsichtnahme  vorzulegen.

Die  mikroskopische  Untersuchung  des  Schweinefleisches,  namentlich  auch  der  von
anderen  Ländern  eingeführten  Schinken  und  Speckseiten,  kann  durch  ortspolizeiliche  Vorschrift
  angeordnet  werden.

S.  11.

Wer  den  Verkauf  von  Fleisch  oder  Fleischwaaren  gewerbsmäßig  betreibt,  ist  verbunden,
  den  Fleischschauern  auf  Verlangen  jederzeit  Einsichtnahme  von  den  Geschäftslokalen
  zu  gestatten  und  den  gesammten  Vorrath  ihrer  Besichtigung  zu  unterstellen
(vergl.  §.  10  Absf.  1.).

§.  12.

Die  Ortspolizei  kann  den  Verkauf  des  Fleisches  kranker  Thiere,  welches  noch  genießbar
  ist,  und  solchen  Fleisches,  das  wegen  seiner  Minderwerthigkeit  zum  Verkauf  in
den  gewöhnlichen  Verkaufslokalen  sich  nicht  eignet,  in  besonders  bestimmten  Lokalen  (Freibänke)
  anordnen.