Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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10. Die Erhebung des Stempels für eigenhändige Testamente, die erst nach dem 
Tode des Erblassers versteuert werden (Abs. V, VI der Tarifstelle 38), obliegt dem Ge— 
richtsschreiber des Nachlaßgerichts. Der Stempel wird anläßlich der Testamentseröffnung 
erhoben. 
11. Die Erhebung des Stempels der Tarifstelle 20 A von der Aufsicht der Ober- 
landesgerichte unterstehenden Fideikommissen obliegt dem Gerichtsschreiber des Oberlandes- 
gerichts, die Erhebung der jährlichen Abgabe der Tarifstelle 20 B von solchen Fideikommissen 
obliegt dem Rentamt, mit dem der Gerichtsschreiber des Oberlandesgerichts über die Gerichts- 
kosten abrechnet. 
Die Erhebung des Stempels der Tarifstelle 20 A von Familienstiftungen obliegt dem 
Rentamt, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat, in München dem Stadtrentamt I, 
in Nürnberg dem Rentamt I. 
Zur Erhebung des Stempels der Tarifstelle 20 A von anderen gebundenen Gütern, 
als der Aufsicht der Oberlandesgerichte unterstehenden Fideikommissen sowie zur Erhebung 
der jährlichen Abgabe der Tarifstelle 20 B von solchen Gütern ist das Rentamt zuständig, 
in dessen Bezirk die Gutsverwaltung ihren Sitz hat oder wenn der Sitz der Gutsverwaltung 
sich nicht in Bayern befindet, das Rentamt, in dessen Bezirk die Grundstücke oder grund- 
stücksgleichen Rechte liegen, in München das Stadtrentamt 1, in Nürnberg das Rentamt I. 
Die jährliche Abgabe der Tarifstelle 20 B wird als Landeszuschlag zur Reichsabgabe 
des § 95 des Reichsstempelgesetzes, erstmals im Oktober 1915 erhoben (zu vgl. 8 187 
der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zum Reichsstempelgesetze). 
12. Zur Erhebung des Stempels von privatschriftlichen Urkunden oder von Urkunden 
nichtbayerischer Behörden oder Beamten einschließlich der nichtbayerischen Notare, die einem 
Rentamte zur Versteuerung vorzulegen sind, sind alle Rentämter zuständig, in München 
jedoch nur das Stadtrentamt I, in Nürnberg das Rentamt I. Die Rentämter tragen 
solche Urkunden in das Anmelderegister Muster A ein; eine Abschrift der Urkunde oder, 
wenn eine solche nicht vorgelegt wird, eine Vormerkung über den wesentlichen Inhalt der 
Urkunde ist dem Anmelderegister als Beilage beizureihen. Alsdann wird der Stempel 
berechnet, im Gebührenregister zu Soll gestellt und die Urkunde, versehen mit dem Ab- 
stempelungsvermerk (Ziff. 8) zurückgegeben. 
13. Zur Erhebung des Stempels von Automaten usw. (Tarifstelle 11) ist das Rent- 
amt zuständig, in dessen Bezirk der Automat usw. aufgestellt ist, in München das Stadt- 
rentamt I, in Nürnberg das Rentamt I. Die stempelpflichtigen Automaten usw. sind im 
Laufe des Monats Januar 1915 beim zuständigen Rentamt anzumelden. Zur Anmeldung 
ist das anruhende Formular Muster B zu benützen. Die Rentämter haben den erforder- 
lichen Vorrat an solchen Formularen rechtzeitig zu beschaffen und den Beteiligten die Formulare 
auf Verlangen kostenlos zu verabfolgen.
	        
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