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Einsicht nehmen und die in amtlicher Verwahrung befindlichen Gelder sich vorzeigen zu lassen.
Die Gerichtsschreiber, die Notare sowie die im § 4 Abs. I bezeichneten Beamten sind ver-
pflichtet, den Finanzstellen und deren abgeordneten Beamten dienstliche Aufschlüsse jeder Art
zu geben sowie den Finanzstellen zur Verbescheidung der Bedenken die erforderlichen Akten
und Urkunden in Vorlage zu bringen oder, falls die Vorlage von Urkunden aus besonderen
Gründen nicht tunlich sein sollte, die Anfertigung von Urkundenabschriften zu gestatten.
§ 9.
Hinsichtlich der Gebühren, die von den Beteiligten außer den für die Staatskasse zu
verrechnenden Gebühren wegen der Bemühung einzelner Personen bei der Erledigung der
Geschäfte zu entrichten sind (Art. 5 des Kostengesetzes), dann hinsichtlich der Gebühren für
die Aufbewahrung der bei den Gerichten, den Notaren oder gemäß Art. 76 Abs. 3 des
Gesetzes zur Ausführung des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes bei der Königlichen Bank oder
bei Kassen des Staates hinterlegten Gelder und Wertpapiere (Art. 162 des Kostengesetzes)
bewendet es bei den bestehenden Vorschriften.
10.
1 Die Schreibgebühr für Schriftstücke, die in fremden Sprachen abgefaßt sind, für Schrist-
stücke in tabellarischer Form sowie für Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Handzeichnungen
(§ 80 Satz 2 des Reichs-Gerichtskostengesetzes, Art. 38 Satz 5, Art. 171 Abs. II Satz 5
des Kostengesetzes) beträgt 50 Pfennig bis 2 Mark für jede angefangene Seite. Das
gleiche gilt von der Schreibgebühr für Schriftstücke, deren Fertigung besondere paläographische
Kenntnisse erfordert (Art. 171 Abs. II Satz 5 des Kostengesetzes).
I Der Betrag der Schreibgebühr wird vom Gericht oder von der Behörde festgesetzt.
11.
!1 Den Distriktsverwaltungsbehörden sind im Sinne des Art. 153 des Kostengesetzes
gleichzuachten:
die Amtsgerichte, die Landgerichte, die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten,
die Kreisarchive, die Bezirksbergämter, die Lokalbaukommission der K. Haupt= und
Residenzstadt München, die Hauptzollämter, die Rentämter, die Kreiskassen und
die Inspektionen bei der Staatseisenbahnverwaltung.
II Als Mittelstellen im Sinne des Art. 154 des Kostengesetzes gelten:
die Gesandtschaften, die Oberlandesgerichte, die Oberstaatsanwälte bei den Ober-
landesgerichten, der Generalstaatsanwalt bei dem Obersten Landesgerichte, die
Kreisregierungen, die Konsistorien, das Oberkonsistorium, das Geheime Hausarchiv,