Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 76. 
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das Geheime Staatsarchiv, das Allgemeine Reichsarchiv, das Oberbergamt, die 
Zentralstaatskasse, die Generaldirektion der Berg-, Hütten- und Salzwerke, die 
Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern, die Direktion der Staats- 
schuldenverwaltung, das Katasterbureau, die Amter der Verkehrsanstalten, die 
Eisenbahndirektionen und die Oberpostdirektionen. 
III Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit den übrigen 
beteiligten Staatsministerien, von dem Vorbehalt im Art. 155 des Kostengesetzes noch 
weiteren Gebrauch zu machen. 
8 12. 
1 Auf Grund des Art. 174 Abs. II des Kostengesetzes wird für die Gebührenerhebung 
bei den Gemeindebehörden, die einem Bezirksamt unterstehen, bestimmt: 
1. Die Gebühren des Art. 153 Abs. I Ziff. 1 und 4 werden in allen nicht gebühren- 
freien Angelegenheiten der inneren und Finanzverwaltung sowie der Verwaltungs- 
rechtspflege erhoben. Das gleiche gilt für die Gebühr des Art. 153 Abs. 1I Ziff. 2, 
soweit das Kostengesetz nicht eine besondere Gebühr ausdrücklich festsetzt. 
2. Die Gebühr des Art. 153 Abs. 1 Ziff. 3 gelangt zur Erhebung bei Gesuchen 
Art. 10 bis 17 
Art. 11 bis 13 
b) um die Bewilligung zur Unterhaltung des öffentlichen Verkehrs innerhalb 
der Orte durch Wagen und andere Transportmittel sowie zum gewerbs- 
mäßigen Anbieten von Dienstleistungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen 
(8 37 der Reichsgewerbeordnung), « 
c) um die Erlaubnis zum Feilbieten geistiger Getränke nach 8 42a Abs. 3 
und § 56 Abs. 2 Ziff. 1 der Reichsgewerbeordnung, 
d) um die Ausstellung von Legitimationsscheinen der im § 43 der Reichs- 
gewerbeordnung bezeichneten Art, 
e) um die Erlaubnis, auf den Straßen oder sonst im Umherziehen öffentlich 
Musik aufzuführen, Schaustellungen, Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten 
öffentlich darzubieten (§§ 33b, 60 a der Reichsgewerbeordnung), 
k)um die Genehmigung zum Verkaufe geistiger Getränke zum sofortigen Genuß 
auf Jahrmärkten (§ 67 Abs. 2 der Reichsgewerbeordnung), 
8) um die Erlaubnis zum Feilhalten von Waren gemäß § 59 Abs. 1 Ziff. 4 der 
Reichsgewerbeordnung und § 30 Abs.IV der Verordnung vom 29. März 1892, 
den Vollzug der Reichsgewerbeordnung betr., 
h) um Anderung der Polizeistunde (§ 2 Abs. 1, II, § 4 Abs. II der Verordnung 
vom 5. Februar 1908, die Polizeistunde betr.), 
a) um Verleihung des Gemeindebürgerrechts ( der Gemeindeordnungen),
	        
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