Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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i) um Tanzmusikbewilligung (§ 3 Abs. II der Verordnung vom 18. Juni 1862, 
die Abhaltung öffentlicher Tanzmusiken betr.), 
k) um die Bewilligung zur Veranstaltung sonstiger öffentlicher Lustbarkeiten, 
soweit solche nicht unter den § 55 der Gewerbeordnung fallen (Art. 32 
Abs. I Ziff. 1 des Polizeistrafgesetzbuchs und § 15 der Verordnung vom 
4. Januar 1872, die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden in Sachen 
des Strafgesetzbuchs und Polizeistrafgesetzbuchs betreffend), dann zur Ver- 
anstaltung von Nachtmusiken auf öffentlichen Straßen und Plätzen (Art. 36 
Ziff. 1 des Polizeistrafgesetzbuchs). 
II In den Fällen unter d und i darf jedoch bei Bewilligung des Gesuchs die Beschluß- 
gebühr nicht neben der in Art. 165, Art. 168 des Kostengesetzes bestimmten Gebühr 
erhoben werden. · 
8 13. 
Die Entscheidungen der Staatsministerien über die Verpflichtung zur Entrichtung 
von Kosten in den Angelegenheiten der Justiz-, inneren und Finanzverwaltung oder über 
die Höhe dieser Kosten (Art. 183 Abs. II des Kostengesetzes) ergehen, sofern sie nicht vom 
Staatsministerium der Finanzen in eigener Zuständigkeit zu treffen sind, im Einvernehmen 
mit dem Staatsministerium der Finanzen. 
14. 
Wo das Gesetz für den Ansatz einer Gebühr einen Spielraum gewährt, hat das 
Gericht oder die Behörde die Entscheidung über den von ihr nach Maßgabe des Art. 185 
des Kostengesetzes zu bestimmenden Betrag in den kostenpflichtigen Beschluß mitaufzunehmen 
oder dem Beschluß oder der Beurkundung (dem Zeugnis, Auszug, der Abschrift usw.) am 
Rande beizusetzen. 
§ 15. 
Die Entscheidung darüber, ob ein Gegenstand als Amts= oder Parteisache (Art. 3 
Ziff. 1 des Kostengesetzes) oder als Armensache (Art. 4 des Kostengesetzes) zu behandeln 
ist, kommt vorbehaltlich des Erinnerungs= und Beschwerderechts der Finanzbehörden der in 
der Hauptsache zuständigen Behörde, bei Amtshandlungen des Notars diesem zu. 
16. 
!1 Die Notare erhalten für die Besorgung des Kostenwesens und zur Bestreitung der 
damit verbundenen Auslagen eine Vergütung von zwei vom Hundert der von ihnen ein- 
gehobenen und an die Staatskasse abgelieferten Einnahme an Gebühren.
	        
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