Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 76. 683 
II Wird ein vom Notar eingehobener und an die Staatskasse abgelieferter Betrag an 
den Kostenpflichtigen zurückerstattet, so ist die hierauf treffende Vergütung zurückzuersetzen. 
Ill Die Vergütung fällt dem Pensionsvereine für die bayerischen Notare und dem Pen- 
sionsvereine für die Witwen und Waisen der bayerischen Notare zu. Die Vorschriften 
über die Verteilung auf die beiden Vereine werden von den Staatsministerien der Justiz 
und der Finanzen erlassen. 
. 17. 
Die zum Vollzuge des Kostengesetzes und dieser Verordnung erforderlichen weiteren 
Vollzugsanordnungen erläßt das Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit den 
beteiligten übrigen Staatsministerien. 
18. 
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1915 in Kraft. 
Vom gleichen Zeitpunkt an werden die Verordnung vom 23. Dezember 1899, die 
Ausführung des Reichs-Gerichtskostengesetzes und des Gesetzes über das Gebührenwesen betr. 
(GBl. S. 1223), die Verordnung vom 15. September 1879, die Verwendung von 
Gebührenmarken betr. (GVBl. S. 1171), die Verordnung vom 20. September 1879, die 
gebührenpflichtigen Angelegenheiten der einer Distriktspolizeibehörde untergeordneten Gemeinden 
betr. (GVVl. S. 1187) aufgehoben. 
München, den 28. Dezember 1914. 
Ludwig. 
Dr. Graf v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann. v. Hreunig. Dr. v. Anilling. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Geheimer Rat v. Moser.
	        
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