Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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In § 4 erhält der zweite Absatz folgende Fassung: 
„Von der bei dem Landesbeirat für Industrie, Gewerbe und Handel 
gebildeten Abteilung für Industrie und Handel können vier Mitglieder, von 
der Abteilung für Handwerk und Gewerbe zwei Mitglieder, von den diesem 
Landesbeirat weiter angegliederten zwei Abteilungen für Arbeiterschutz und -Wohl- 
fahrt und für wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten der kaufmännischen und 
technischen Angestellten je ein Mitglied, ferner von den Handelskammern aus 
jedem Regierungsbezirke ein Mitglied, endlich von jedem Kreisausschusse des land- 
wirtschaftlichen Vereins ein Mitglied des Landeseisenbahnrates gutachtlich in Vor- 
schlag gebracht werden, wobei die genannten Körperschaften nicht auf ihre eigenen 
Mitglieder beschränkt sind." 
München, den 24. Dezember 1914. 
Ludwig. 
v. KSeidlein. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat v. Völcker. 
  
  
Nr. 2314238 
  
PII2. 
Bekanntmachung, die Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 betreffend. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Nachstehend wird eine auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des 
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871, demnach auch mit Gültigkeit für den Postverkehr 
zwischen Bayern, dem Reichs-Postgebiet und Württemberg erlassene Verordnung des Reichs- 
kanzlers vom 21. Dezember 1914, betreffend Anderung der Postordnung für das Deutsche 
Reich vom 20. März 1900 (GVl. Nr. 18 vom 31. März 1900) bekanntgegeben. 
München, den 30. Dezember 1914. 
v. Seidlein.
	        
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