Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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keinesfalls jedoch um mehr als 29,25 A. Das gleiche gilt naturgemäß für den Fall, 
daß die Mutter schon vor dem Eintritt des Arbeiters in den Heeresdienst gestorben war 
und dieser nicht wieder geheiratet hat. 
à Ist der Eingerückte unverheiratet oder Witwer ohne eheliche Kinder unter 15 Jahren, 
so können die staatlichen Zuschüsse für die nach Ziff. 26 und d berechtigten Personen nach 
Maßgabe des unabweisbaren Bedürfnisses, äußerstenfalls um insgesamt“ 
25 vom Hundert des vom Arbeiter zuletzt bezogenen Lohnes erhöht werden. 
* Sind mehrere Söhne einberufen, die in Staatsbetrieben als Arbeiter verwendet 
waren und die gemeinsam Eltern, Geschwister usw. unterhalten haben, so sind die staat- 
lichen Zuschüsse bei sonst gegebener Voraussetzung gleich der reichsgesetzlichen Unterstützung nur 
im einfachen Betrage zu bewilligen. 
§.Die reichsgesetzliche Unterstützung und die staatlichen Zuschüsse dürfen zusammen in 
keinem Falle 75 vom Hundert des vom Arbeiter zuletzt bezogenen Lohnes übersteigen?). 
Gegebenenfalls werden die staatlichen Zuschüsse um den Mehrbetrag gekürzt. 
4. 
Das Bedürfnis zur Gewährung der staatlichen Zuschüsse nach Ziff. 1—3 ist im all- 
gemeinen als gegeben anzunehmen, wenn den Beteiligten die reichsgesetzliche Unterstützung 
bewilligt worden ist. 
5. 
:z Für die Gewährung der staatlichen Zuschüsse kommen zunächst die Ehefrauen und die 
ehelichen sowie die den ehelichen gleichstehenden Kinder unter 15 Jahren in Betracht. Nur 
soweit nach deren Berücksichtigung innerhalb der in Ziff. 3 Abs. 5 gezogenen Grenze noch 
Mittel für die Berücksichtigung weiterer Angehöriger verbleiben, kommen diese nach der in 
Ziff. 2 Abs. 1 eingehaltenen Reihenfolge zum Zuge. 
*v. Hat z. B. ein zum Heeresdienst eingerückter Arbeiter, dessen zuletzt bezogener Lohn 
(Ziff. 7) für den Monat 117 —X&¾ betrug, woraus sich der zulässige Höchstbetrag der reichs- 
gesetzlichen Unterstützung und des staatlichen Zuschusses mit 87,75 M berechnet, eine Frau 
mit einem Kinde unter 15 Jahren zurückgelassen und nachgewiesenermaßen noch seine beiden 
Eltern unterhalten, so erhält zunächst 
a) die Ehefrau 
für sich neben der reichsgesetzlichen Unterstützung zu monatlich 12 M den 
staatlichen Zuschuß mit 29,25 —, 
für das Kind neben der reichsgeseglichen Unterstüung zu monatlich 6 M den 
staatlichen Zuschuß mit... 70022, 
  
*) Diese Einschränkung gilt sohin auch für die Fälle der Abs. 2, 3.
	        
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