Nr. 27. 97
sohin neben der reichsgesetzlichen Unterstützung zu insgesamt 18 & den staat-
lichen Zuschuß mit im ganen 36,27.#
oder aufgerundet 36,40 )
Weiter erhalten
b) die Eltern des Einberufenen
neben der reichsgesetzlichen Unterstützung zu monatlich 2 X 6 = 12 K den
staatlichen Zuschuß mit 2 T 70 2 ... ...14,04.--,
aufgerundet 14,20 M.*)
In diesem Falle erhalten sohin neben der Ehefrau und dem Kinde auch
die Eltern den vollen Betrag des staatlichen *“ weil die Summe
mit 18J 12 . 30.—
reichsgesetzlicher Unterstützung und 36, 40 14, 20. — 5650),60 M
staatlichem Zuschuß, insgesait .. 80,60 4
unter dem Höchstbetrage von drei Vierteln des zuleht bezogenen Lohnes mit 87, 75 A
bleibt.
8 Hat ein zum Heeresdienst eingerückter Arbeiter, dessen zuletzt bezogener Lohn für den
Monat 130 betrug, woraus sich der zulässige Höchstbetrag der reichsgesetzlichen Unter-
stützung und des staatlichen Zuschusses mit 97,50 K berechnet, eine Frau mit 2 Kindern
unter 15 Jahren zurückgelassen und nachgewiesenermaßen seine Mutter und ein in die Ehe
gebrachtes Kind seiner Frau unterhalten, so erhält zunächst
a) die Ehefrau
für sich neben der reichsgesetzlichen Unterstützung zu monatlich 12 .& den staatlichen
Zuschuß mit 342,50 M,
dann für die beiden chelichen ninder neben der reichsgeseblichen * zu
monatlich 2 X 6 = 12 —K den staatlichen Zuschuß mit 2 X7,80 = . 15,60 C#,
ferner
b) die Mutter
neben der reichsgesetzlichen Unterstützung zu monatlich 6 4“ den staatlichen
Zuschuß mit -#
Die Gesamtunterstützung für bie Ehefrau, die beiden ehelichen Kinder und die
Mutter beläuft sich hiernach auf 30 richegefedlice Unterstbung, 55,90
staatlichen Zuschuß, im ganzen af . .....85,90.--.
Es verbleibt sohin von dem ulassigen * zu . 97,50—
noch ein Rest o0ooo . ..... ....11,60.--.
*) Wegen der Aufrundung s. Ziff. 8 Abs. 2. 32