Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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der staatlichen Zuschüsse zu verwenden ist. Die im Gebrauche befindlichen sowie die noch 
vorrätigen Formblätter sind weiter zu verwenden. 
s Das Formblatt ist von den festsetzenden Dienstesstellen auszufüllen und vor der Fest— 
setzung der staatlichen Zuschüsse (Spalten 6 bis 8) dem zuständigen Vorsitzenden der Kom— 
mission des Lieferungsverbandes (dem Bezirksamtmann, in den kreisunmittelbaren Städten 
dem Bügermeister) mitzuteilen. Dieser wird die auf die reichsgesetzlichen Unterstützungen 
bezüglichen Einträge prüfen, nötigenfalls berichtigen und die hierfür im Formblatte vorge— 
sehene Bestätigung abgeben. 
".Wird die reichsgesetzliche Unterstützung ganz oder teilweise in Natur (Brot, Kartoffeln, 
Brennstoffen u. dgl.) geleistet, so sind in Spalte 5 des Formblatts die in Abschn. I Ziff. 3 
angegebenen Mindestgeldbeträge einzusetzen. 
10. Die für die Festsetzung der staatlichen Zuschüsse etwa weiter erforderlichen Unterlagen 
sind auf dem kürzesten und einfachsten Wege zu erholen. Von der Erholung von Heirats- 
und Geburtsurkunden ist abzusehen. 
11 Das Formblatt für die Arbeiter der Staatsforstverwaltung ist am Kopfe 
mit dem entsprechenden Vordrucke (Forstamt Rentamt, Laufende Nummer) wie bei den 
Wochenlisten zu versehen. Andere als die vorgesehenen Bestätigungen oder Vermerke sind 
erlassen. 
1 Die nach den Formblättern der Verkehrsverwaltung vorgeschriebene Richtig- 
keitsbestätigung und Zahlungsanweisung ist nur zu erneuern, wenn die Einträge in den 
Spalten 6 bis 8 sich ändern. 
8. 
1 Die staatlichen Zuschüsse sind gleich den reichsgesetzlichen Unterstützungen vom Tage 
des Diensteintritts an zu gewähren und in halbmonatigen Beträgen vorauszuzahlen. Der 
Meonat ist mit 30 Tagen zu rechnen. Für den Beginn und die Fortdauer der staatlichen 
Zuschüsse wird auch die Zeit berücksichtigt, die für den Hin= und Rückmarsch zum und vom 
Truppenteil erforderlich ist. Fällt der Diensteintritt oder Hinmarsch zwischen die Fällig- 
keitszeiten, so sind die staatlichen Zuschüsse erstmals vom Tage des Eintritts oder Ab- 
marsches bis zum nächsten Fälligkeitszeitpunkte zu gewähren und in der Regel mit dem 
nächstfälligen Halbmonatsbetrage auszuzahlen. 
2. Der Gesamtbetrag der staatlichen Zuschüsse wie auch die halbmonatigen Teilbeträge 
sind für jeden Empfangsberechtigten veranlaßtenfalls auf einen durch die Zahl zehn teilbaren 
Pfennigbetrag aufzurunden. In der gleichen Weise sind veranlaßtenfalls Teilbeträge des 
halbmonatigen Zuschusses aufzurunden. (Vgl. die Beispiele in den Formblättern dann in 
Ziff. 5 Abs. 2, 3).
	        
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