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Die Motorschiffe und die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen dienenden
Motorboote sind alljährlich zu untersuchen.
19.
Die in Art. 10 a. a. O. über die Berechtigung zur Bodenseeschiffahrt erteilten Vor-
schriften greifen auch bei Motorschiffen und Motorbooten Platz.
Ausgenommen von der Verpflichtung, ein Schifferpatent zu erwerben, sind die Führer
von kleinen Segelbooten, die nur zu Fahrten zwischen naheliegenden Uferplätzen oder zu
Vergnügungsfahrten dienen.
Weiterhin können für die Führer von Motorbooten oder Segelbooten, die sich lediglich
zu sportlichen Veranstaltungen vorübergehend am Bodensee aufhalten, Ausnahmen zugelassen
werden. Das Schifferpatent (Anlage IV) zur Führung eines Dampfschiffs, eines Motor-
schiffs oder eines Motorboots soll nur erteilt werden, nachdem der Nachweis über eine längere
Beschäftigung auf solchen Fahrzeugen und über die Befähigung zu ihrer Führung erbracht ist.
II.
Die Schluß= und Strafbestimmungen unter E des Abschnittes II der Bekanntmachung
vom 27. Dezember 1909, die Schiffahrts= und Hafenordnung für den Bodensee betreffend,
werden künftig mit §§ 20 und 21 bezeichnet.
III.
In Anlage IV der in I genannten „Revidierten Bestimmungen“ werden die Worte
„zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen dienenden“ gestrichen.
München, den 26. Juni 1915.
Dr. Krhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Seidlein.
Auszug aus der Adels-Matrikel des Paul Ritter von Betzel für seine Person
Königreichs. als Ritter des Militär-Max-Joseph-Ordens
bei der Ritterklasse Lit. B, Fol. 109 und
am 25. Juni 1915 der Rentner Leonhard
In die Adels-Matrikel wurden eingetragen: von Elmenau genannt Emanuel in Mün-
am 22. Juni 1915 der Major und Bat= chen in erblicher Weise bei der Adelsklasse
teriechef im K. 11. Feld-Artillerie-Regiment Lit. E, Fol. 32.