Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Erset und Verardunngshut 
für das 
Königreich Bayern. 
  
  
Nr. 31. 
München, den 2. Juli 1915. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 30. Juni 1915, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
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Nr. 9/Vos. 
  
Bekanntmachung, betreffend ÄAnderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (GVBl. 1909 S. 29) wird, wie folgt, 
geändert: 
Tr. la. Sprengstoffe. 
Eingangsbestimmungen. K. Sprengmittel. 2. Gruppe b). 
Vor dem mit „Peragon“ beginnenden Absatz wird eingeschaltet: " 
Naphthalit, Gesteins= und Wetter-Naphthalit, auch mit angehängten 
Buchstaben oder Zahlen (Gemenge von höchstens 80 Prozent Kaliumchlorat, 
von aromatischen Kohlenwasserstoffen und höchstens 12 Prozent Nitrokohlen= 
wasserstoffen — unter Ausschluß von Trinitrokörpern —, mit Zusatz von Paraffin, 
fetten Olen, Pflanzenmehl oder anderen organischen Stoffen, die die Gefahr 
nicht erhöhen, auch mit höchstens 4 Prozent gelatiniertem Nitroglyzerin, auch 
mit Alkalichloriden). 
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