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Artikel 111.
bei Ver- Die Gebühr beträgt, wenn dem Notar die Einnahme, Aufbewahrung und Ablieferung
steigerungen, der Strichgelder aus einer Versteigerung obliegt,
1. bei Versteigerung von unbeweglichen Gegenständen:
für den Betrag bis zu 2000 Mark Eins vom Hundert, darüber hinaus
für den Mehrbetrag fünf Zehnteile vom Hundert;
2. bei Versteigerung von beweglichen Gegenständen:
für den Betrag bis zu 2000 Mark Zwei vom Hundert, darüber hinaus
für den Mehrbetrag Eins vom Hundert.
Artikel 112.
Aufrundung Auch bei der Berechnung der Gebühr in den Fällen der Art. 110, 111 werden
der Acnnis Pfennigbeträge, die nicht durch zehn teilbar sind, auf zehn aufgerundet.
Artikel 113.
Gebührenfreie Für die Übernahme, Aufbewahrung und Ablieferung von Werten unter zwanzig Mark
Hinterlegung. werden Gebühren nicht erhoben.
Artikel 114.
Hinterlegung 1 Soweit bestimmt ist, daß die Notare bei der Berechnung und Erhebung der aus Anlaß
* suempen ihrer Amtsgeschäfte dem Staate, dem Reiche und den Gemeinden anfallenden Gebühren,
Vorschuß. Stempel und Abgaben mitzuwirken haben, haben die Notare von den Beteiligten für die
gebühr. Einnahme, Aufbewahrung und Ablieferung dieser Beträge Hinterlegungsgebühren nicht zu
beanspruchen.
II Werden auf Wunsch der Beteiligten die Staatsgebühren, Stempel und gemeindlichen
Besitzveränderungsabgaben vom Notar vorgeschossen, so haben die Beteiligten dafür eine
Gebühr von Eins vom Hundert der vorgeschossenen Summe zu entrichten; sonstige Vergütung
oder Verzinsung der vorgeschossenen Summen darf nicht beansprucht werden.
Dreizehnter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
Artikel 115.
Aufgehobene Aufgehoben sind:
Vorschriften. 1. die Verordnung vom 28. Dezember 1899, die Notariatsgebührenordnung betreffend,
2. die Verordnung vom 28. Juli 1900, die Gebühren der Notare in Grundbuch-
sachen betreffend,