342 Entschädigung, d. Schlitz d. Eigenthums an Prßerz. beit
des Civilprozesses, sondern lediglich im Wege der
holizeilichen Untersuchung verfolgbar sein sollen, scheint
mir nicht begründet zu seln. »
«·"Da6Gefetzvom«15.-Apri»11840bestimjntim
Art. VI zunächst die Verpflichtung des Beschädigers
zur vollen Entschädigung des Beschädigten; im
Art. VII die Größe der Entschädigung und die Festsetzung
derselben durch die zuständige Behörde,
und sagt dann ex abrupto im Art. IX:
„die Untersuchung ist in allen Fällen nur
„auf den Antrag des Verletzten einzuleiten.“
Der Ausdruck: „in allen Fällen“ läßt eine
zweifache Auslegung zu. Es kann damit
)) entweder die rechtswidrige Veröffentlichung,
oder die Nachbildung, oder die Vervielfältigung eines
Erzeugnisses der Literatur, oder die rechtswidrige
Veröffentlichung u. s. w. eines Erzeugnisses der Kunst
und zugleich der im Art. VIII verpönte Verkauf solcher
widerrechtlicher Erzeugnisse gemeint sein; oder es kann
“* b) derselbe auf die Entschädigung, die Bestrafung,
die Konfiskation und Vernichtung bezogen werden.
Wie man diesen Ausdruck aber auch deuten mag,
nirgends ist im Gesetze auß5ßgesprochen, daß die rein
prlbatrechtliche Entschädigungsfrage nicht vor den
Civilrichter gebracht werden dürfe, nur im Wege der
polizeilichen Untersuchung verfolgt werden könne, ausschließend
vor die Polizeibehörde gehöre. Wohl scheinen
1) die Motive zu dem Gesetzesentwurfe diese
Intention anzudenten; denn sie sagen, daß der Entwurf
in dem Art. VI und VII vor Allem bestimme,
daß dem Verletzten volle Entschädigung zuerkannt
werde, daß Schadensersatz die erste und nothwendigste
Folge jeder Rechtsverletzung sei, und daß
die ept Sasgave des Gesetzes gerade in der
Sicherstellung des Berechtigten vor Beschädigung
liege;
Beil.-Band zu der Verhandlung der Kam-