Metadata : Die Finanz- und Zollpolitik des Deutschen Reiches.

342  Entschädigung,  d.  Schlitz  d.  Eigenthums  an  Prßerz.  beit

des  Civilprozesses,  sondern  lediglich  im  Wege  der
holizeilichen  Untersuchung  verfolgbar  sein  sollen,  scheint
mir  nicht  begründet  zu  seln.  »
«·"Da6Gefetzvom«15.-Apri»11840bestimjntim
Art.  VI  zunächst  die  Verpflichtung  des  Beschädigers
zur  vollen  Entschädigung  des  Beschädigten;  im
Art.  VII  die  Größe  der  Entschädigung  und  die  Festsetzung
  derselben  durch  die  zuständige  Behörde,
und  sagt  dann  ex  abrupto  im  Art.  IX:

„die  Untersuchung  ist  in  allen  Fällen  nur

„auf  den  Antrag  des  Verletzten  einzuleiten.“

Der  Ausdruck:  „in  allen  Fällen“  läßt  eine
zweifache  Auslegung  zu.  Es  kann  damit
))  entweder  die  rechtswidrige  Veröffentlichung,
oder  die  Nachbildung,  oder  die  Vervielfältigung  eines
Erzeugnisses  der  Literatur,  oder  die  rechtswidrige
Veröffentlichung  u.  s.  w.  eines  Erzeugnisses  der  Kunst
und  zugleich  der  im  Art.  VIII  verpönte  Verkauf  solcher
widerrechtlicher  Erzeugnisse  gemeint  sein;  oder  es  kann
“*  b)  derselbe  auf  die  Entschädigung,  die  Bestrafung,
die  Konfiskation  und  Vernichtung  bezogen  werden.

Wie  man  diesen  Ausdruck  aber  auch  deuten  mag,

nirgends  ist  im  Gesetze  auß5ßgesprochen,  daß  die  rein
prlbatrechtliche  Entschädigungsfrage  nicht  vor  den
Civilrichter  gebracht  werden  dürfe,  nur  im  Wege  der
polizeilichen  Untersuchung  verfolgt  werden  könne,  ausschließend
  vor  die  Polizeibehörde  gehöre.  Wohl  scheinen

1)  die  Motive  zu  dem  Gesetzesentwurfe  diese
Intention  anzudenten;  denn  sie  sagen,  daß  der  Entwurf
  in  dem  Art.  VI  und  VII  vor  Allem  bestimme,
daß  dem  Verletzten  volle  Entschädigung  zuerkannt
werde,  daß  Schadensersatz  die  erste  und  nothwendigste
  Folge  jeder  Rechtsverletzung  sei,  und  daß
die  ept  Sasgave  des  Gesetzes  gerade  in  der
Sicherstellung  des  Berechtigten  vor  Beschädigung
  liege;

Beil.-Band  zu  der  Verhandlung  der  Kam-