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diesem Verfahren für die Staatskasse nicht erhoben, weil die Auslagen der Notar selbst
bestreitet, der sie von den Parteien ersetzt erhält. Die Erhebung der Auslagen des Notars
bestimmt sich nach der Notariatsgebührenordnung.
II Nach Art. 145 Abs. I unterliegt auch die Ubernahme nicht vor einem Notar errichteter
Erbverträge zur amtlichen Verwahrung der Gebühr von 3—. Die Zurücknahme einer
Verfügung von Todes wegen aus der amtlichen Verwahrung ist gebührenfrei, wenn gleich-
zeitig ein neues Testament oder ein neuer Erbvertrag vor dem Notar errichtet wird (Art. 146
Abs. II Satz 2).
II1 Wenn bei der Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch den Notar die
Beteiligten nicht erscheinen oder den Wert des Nachlasses nicht angeben oder der Notar die
Angaben als dem wahren Werte nicht entsprechend erachtet, so hat er dem Nachlaßgericht
bei der UÜbersendung der Akten (8 229 der Geschäftsordnung für die Notariate) hiervon
Mitteilung zu machen. Das Nachlaßgericht hat sodann für die Festsetzung des Wertes
Sorge zu tragen (vgl. Art. 44 KG.) und den Gerichtsschreiber zur Sollstellung der Gebühr
zu veranlassen.
Zu Art. 152 bis 157.
19. 1 Gegen früher ist eine grundsätzliche Anderung insofern eingetreten, als die Gebühren
für bestimmte Zeugnisse und Scheine, die vorwiegend Stempelcharakter trugen, wie die
Gebühren für Zeugnisse der Amtsärzte und Pfarrämter, für Prüfungszeugnisse (Art. 209
Ziff. 2, 3, Art. 214 GG.) und für die in den Art. 216, 217 bezeichneten Diplome und
Approbationsscheine sowie für Jagdkarten und Jagdwaffenscheine (Art. 218), ferner die
Gebühren für die im Art. 219 bezeichneten Konzessionen und Genehmigungen sowie die
besonderen Abgaben nach Art. 220 mit Ausnahme jener unter Abs. 2 Ziff. 5 daselbst
in das Stempelgesetz (vgl. die Tarifstellen 44, 33, 15, 7, 26, 19) verwiesen sind. Im
übrigen hat der Kreis der gebührenpflichtigen Gegenstände eine wesentliche Anderung nicht
erfahren.
il Der Gebührenpflicht unterliegen, wie früher, außer den im Gesetze besonders aufge-
führten Gegenständen alle auf dem Gebiete der Verwaltung und der Verwaltungsrechtspflege
vorkommenden Protokolle, Beschlüsse, Verfügungen, Bescheide, Zeugnisse und Beglaubigungen,
soweit sich nicht aus den Befreiungsvorschriften im Art. 3 und im Art. 180 Ausnahmen
ergeben. Voraussetzung der Gebührenpflicht ist jedoch, daß die angeführten Amtshandlungen
von einer der in den Art 153, 154 bezeichneten Behörden oder Stellen oder von einer
Behörde oder Stelle ausgehen, die diesen durch Bestimmung der Staatsregierung gemäß
Art. 155 gleichgestellt ist. Unter Art. 154 fallen auch die Berufungskommissionen, die als
Mittelstellen gelten (§ 94 Abs. I der Vollz.-Bekm. zum ESt G. v. 28. Mai 1911), und
die beim Staatsministerium der Finanzen gebildete Oberberufungskommission, für deren
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