Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Sechster Abschnitt. 
Schlichtung von Streitigkeiten und Abaͤnderungen des Statuts. 
g. 46. 
Streitigkeiten, welche Angelegenheiten der Gesellschaft betreffen, zwischen 
der Gesellschaft und ihren Aktionairen, Vertretern oder Beamten, duͤrfen, mit 
Ausnahme der im F. 34. erwähnten Fälle, nur durch Schiedsmänner entschieden 
werden, von denen jeder Theil einen wählt. Ein Obmann tritt nur dann hinzu, 
wenn die beiden Schiedsrichter sich innerhalb acht Tagen nicht einigen können. 
In diesem Falle ernennt der Direktor des Kreisgerichts zu Halle a. S. aus 
der Zahl der Mitglieder desselben den Obmann. 
Schiedsrichter und Obmann müssen in Halle a. S. wohnen. Verzö- 
gert einer der streitenden Theile auf die ihm durch einen Notar oder gericht- 
lich insinuirte Aufforderung des Gegners die Benennung des Schiedesrichters 
länger als acht Tage, so muß er sich gefallen lassen, daß der andere Theil 
beide Schiedsmanner ernennt. Das Schiedsgericht hat seinen Ausspruch inner- 
halb spätestens vier Wochen zu thun. Gegen den schiedsrichterlichen Spruch 
findet, den Fall der Nichtigkeit ausgenommen, kein Rechtsmittel siatt. 
Für das Verfahren der Schiedsrichter sind die Bestimmungen der #. 10. f. 
Theil I. Titel 4. der Allgemeinen Gerichtsordnung maaßgebend. 
S. 47. 
Abänderungen der Statuten können nur durch den Verwaltungsrath 
beantragt und von der Generalversammlung nur durch eine Mehrheit von 
zwei Drittheilen der vertretenen Stimmen beschlossen werden, zu welchen Be- 
schlüssen die landesherrliche Genehmigung erforderlich ist. 
Siebenter Abschnitt. 
Aufsichtsrecht der Königlichen Regierung. 
S. 48. 
Der Königlichen Regierung zu Merseburg sieht es zu, einen Kommissarius 
zu Wahrnehmung des Aufsichtsrechts zu ernennen oder fuͤr einzelne Faͤlle zu 
delegiren. 
Dieser Kommissar ist befugt, alle Organe der Gesellschaft guͤltig zusammen 
zu berufen, allen Berathungen beizuwohnen, Buͤcher, Register und Rechnungen 
in dem Buͤreau der Geseuschaft einzusehen und von den Schriftstuͤcken ünd 
allen Einrichtungen Kenntniß zu nehmen. 
Achter Abschnitt. 
Transitorische Bestimmungen. 
9. 49. 
Die Gruͤnder der Gesellschaft — als namentlich: · 
1) Herr Dr. Johann Christoph Rinne, Koͤniglicher Ober- und Geheimer 
(Nr. 4335. *si–ßF Regie-
	        
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