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bühr für die Entgegennahme der Anzeige nach § 115 Abs. 1 des RG. über die privaten
Versicherungsunternehmungen nach dem Umfange des Geschäftsbetriebs zu bemessen, den die
Gesellschaft in Bayern entfaltet.
VII Fällt neben der Beschlußgebühr (Art. 153 Abs. I Ziff. 3 KG.) ein Stempel an
(ogl. Tarifstelle 19 St G., Art. 197 KG.), so ist die Beschlußgebühr lediglich nach
dem Maße der der Behörde erwachsenen Arbeit festzusetzen, während die Be-
deutung des Gegenstandes für den Pflichtigen bei der Bemessung des Stempels
zu berücksichtigen ist.
C. Abergangsvorschriften.
25. 1 Das Kostengesetz ist am 1. Januar 1915 in Kraft getreten. Von den Vor-
schriften des Gebührengesetzes bleiben indessen gemäß Art. 2 des Gesetzes vom 21. August 1914
über Anderungen im Gebührenwesen in Geltung der Art. 240 Abs. 2 hinsichtlich der Ge-
bühren für Hoftitel (ogl. K. Verordnungen vom 23. Februar 1912 — GVl. S. 59 —
und vom 20. Januar 1915 — GVBl. S. 13 —), der Art. 241, die Art. 289 und 291
Abs. 3 hinsichtlich der nach dem Reichsgerichtskostengesetze zu erhebenden Kosten und hin-
sichtlich der Geldstrafen mit der Maßgabe, daß die Beitreibung der Geldstrafen durch K.
Verordnung an Stelle der Rentämter auch anderen Behörden oder Beamten übertragen
werden kann, endlich die Art. 303 bis 311 und 314.
# Für die vor dem 1. Januar 1915 eingetretenen Erbfälle bleiben in Nachlaß= und
Teilungssachen die Bestimmungen des Gebührengesetzes mit Ausnahme der Art. 94, 95,
des Art. 96 Abs. 5, des Art. 99 Abs. 2, des Art. 101 Abs. 2, des Art. 104 Abs. 2, 3
und des Art. 168 maßgebend (Art. 3 Abs. II des Gesetzes vom 21. August 1914 über
Anderungen im Gebührenwesen). Die Vorschriften des Kostengesetzes über die Gebühren
in Nachlaß= und Teilungssachen kommen hiernach in den vor dem 1. Januar 1915 ein-
getretenen Erbfällen nur bei der Vermittlung von Nachlaß= oder Gesamtgutsauseinander-
setzungen zur Anwendung. Verzichtet in einem solchen Erbfalle nach dem 1. Januar 1915
ein anteilsberechtiger Abkömmling gemäß § 1491 Abs. 1 BGB. auf seinen Anteil an der
fortgesetzten Gütergemeinschaft, so wird der Stempel nach Tarifstelle 2B und gegebenenfalls
die Stempelersatzabgabe nach Art. 20 Abs. I St G. erhoben. In allen übrigen Beziehungen
bleiben für die erwähnten Erbfälle die Vorschriften des Gebührengesetzes mit der Maßgabe
in Kraft, daß die Anrechnungen nach Art. 96 Abs. 5, 99 Abs. 2, 101 Abs. 2 und
104 Abs. 2 dieses Gesetzes entfallen. Eine Folge der grundsätzlichen Beibehaltung des
früheren Rechtes ist, daß die Erbenermittlungsgebühr in diesen Fällen nicht erhoben wird.