Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. 175 
I Sind die entstandenen Kosten von der einen oder anderen Partei durch Uber- 
einkunft beider Parteien (Vergleich) übernommen worden (§ 86 Re# K.), so haftet jede 
Partei wenigstens für die Hälfte. Diese Haftung darf jedoch erst in Anspruch ge- 
nommen werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Partei, 
die den Betrag durch die Übereinkunft zur Zahlung übernommen hat, erfolglos geblieben 
ist (688 RGKG.). Im Kosten= und Stempelregister ist daher in solchen Fällen zunächst 
die letztere Partei als Schuldner vorzutragen. Bei der UÜberweisung des geschuldeten Betrags 
an das Rentamt zur Beitreibung ist auf die Haftung der anderen Partei unter Angabe 
des von dieser zu zahlenden Betrags in der Bemerkungsspalte des Registers hinzuweisen. 
28. 1 In den Angelegenheiten der Verwaltung und der Verwaltungsrechtspflege werden 
die Gebühren mit der Vornahme der gebührenpflichtigen Amtshandlung, die Auslagen mit 
ihrer Entstehung fällig, jedoch bleibt in Verwaltungsstreitsachen und bei der Erteilung einer 
Konzession, Genehmigung oder Erlaubnis die Erhebung der Gebühren und Auslagen bis 
zur rechtskräftigen Erledigung der Sache ausgesetzt (Art. 177 KG.). 
II Schuldner der Gebühren und Auslagen ist in Verwaltungsstreitsachen der Streitsteil, 
dem durch Entscheidung der Behörde die Kosten auferlegt sind, bei der Erteilung einer Kon- 
zession, Genehmigung oder Erlaubnis derjenige, der die Konzession, Genehmigung oder Er- 
laubnis erhalten hat, in den übrigen Fällen derjenige, der die Amtshandlung veranlaßt 
oder in dessen Interesse die Behörde die Amtshandlung vorgenommen hat (Art. 176 Abs. 1 K). 
In Verwaltungsstreitsachen und bei der Erteilung einer Konzession, Genehmigung oder 
Erlaubnis haftet für die Gebühren und Auslagen der Antragsteller, wenn diese von dem 
in erster Linie Kostenpflichtigen nicht beigebracht werden können (Art. 176 Abs. III KG.). 
29. 1 Die Erhebung von Vorschüssen bemißt sich nach den einschlägigen gesetzlichen 
Bestimmungen (vgl. §§ 81 ff. RarfKG., Art. 14, 36, 178 KG.). Die Vorschüsse sind 
einzufordern, sobald die Voraussetzungen für ihre Entrichtung eingetreten sind. 
11 Der Gebührenvorschuß beträgt soviel, wie die höchste Gebühr, die für einen Akt der 
Instanz zum Ansatze kommen kann (§ 81 Abs. 1 Satz 2 Rö#sG.). Die Sollstellung der 
Gebührenvorschüsse hat sofort nach der Fälligkeit zu erfolgen, ohne daß es einer Anordnung 
des Gerichts bedarf. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die in erster Instanz bei einem 
Landgericht oder Amtsgericht anhängig werden, ist der Gebührenvorschuß, wenn nicht die 
Besorgnis des Verlustes besteht, erst nach der kontradiktorischen Verhandlung oder wenn 
beide Teile im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen, zu Soll zu stellen 
und zu erheben. Bei Anträgen auf Vornahme einzelner Amtshandlungen, mit deren Voll- 
ziehung das Verfahren überhaupt oder vorläufig beendigt ist, insbesondere in jenen Fällen, 
für die in den Gesetzen nur eine Gebühr für die „Entscheidung, einschließlich des voran- 
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