Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. 177 
des Kostenwesens bei den Bezirksämtern (exponierten Bezirksamtsassessoren) betrauten Beamten 
haben die zu Soll gestellten Beträge den Zahlungspflichtigen ohne Verzug mit dem Bei- 
sügen bekanntzugeben, daß die Kostenschuld, wenn die Zahlung nicht bis zu einem bestimmten 
Tage vor der Abrechnung mit dem Rentamt erfolgt, diesem zur zwangsweisen Beitreibung 
überwiesen wird. Das Gleiche gilt für die Notare. Diese sind jedoch ermächtigt, für die 
Beteiligten die Kosten vorzuschießen, wenn diese nicht bis zu dem bestimmten Tage ein- 
gezahlt werden. Sie haben die Beteiligten schon bei der Bestimmung des Zahlungstermines 
hierauf aufmerksam zu machen, von der Vorschießung ihnen Kenntnis zu geben und un- 
verzüglich nach Art. 50 des Not.-Ges. die Festsetzung und Beitreibung der vorgeschossenen 
Beträge zu veranlassen. Die Anforderung der Kosten haben die Notare tunlichst mit der 
Anforderung ihrer Gebühren und Auslagen zu verbinden. 
I. Die Kosten sind tunlichst gelegentlich der Anwesenheit der Pflichtigen beim Gericht 
oder bei der Behörde anzufordern und zu erheben. Erfolgt die Zahlungsaufforderung 
schriftlich, so sind hierzu Kostenrechnungen zu verwenden, worin die Nummer des Kosten- 
und Stempelregisters, bei Gerichtskosten außerdem das Aktenzeichen zu vermerken und kurz 
ersichtlich zu machen ist, wofür der angeforderte Betrag geschuldet ist und wie er sich be- 
rechnet. Die Pflichtigen sind hierbei gegebenenfalls auf die Möglichkeit und die Form der 
Einzahlung auf das Postscheckkonto oder das Bankkonto des Gerichts oder der Behörde 
unter Angabe des im ersteren Falle zu entrichtenden Zuschlags hinzuweisen. Als Vorbild 
dient das anruhende Muster 3. 
III Für die Mitteilung der Kostenrechnungen dürfen bei den Gerichten, den Bezirks- 
ämtern (exponierten Bezirksamtsassessoren) und den Rentämtern den Pflichtigen Postgebühren 
nicht aufgerechnet werden. Die Notare sind berechtigt, die Postgebühren für die Versendung 
der Kostenrechnungen den Beteiligten aufzurechnen oder die Sendungen als „nportopflichtige 
Dienstsache“ abgehen zu lassen. Im Falle der Einsendung der geschuldeten Beträge mittels 
Briefes oder mittels Postanweisung ist eine Quittung zu erteilen, wenn es ausdrücklich 
erbeten und das Porto für die Übersendung der Quittung beigefügt oder um deren Üüber- 
sendung gegen Nachnahme des Portos ersucht ist. Als Ersuchen um die Erteilung einer 
Quittung ist es anzusehen, wenn mit der Zahlung ein Quittungsformular eingesendet wird. 
I7 Bezüglich der Mitwirkung der Boten und Diener der Gerichte bei der Einhebung 
von Gerichtskosten bleiben die Vorschriften der Ministerialbekanntmachungen vom 1. Juli 1884 
(F Bl. S. 154) und vom 8. Februar 1911 (FMl. S. 249) in Geltung. 
34. 1 Gerichtskostenbeträge bis zu 20 K können nach § 97a Abs. 2 ReKG. durch 
Postnachnahme eingezogen werden, wobei im Falle der Einlösung der Nachnahmesendung 
die Staatskasse das Postporto für den Nachnahmebrief und die Vorzeigegebühr trägt. Das 
gleiche gilt gemäß Art. 36 KG. für die Einziehung von Geiichtskestenbeträgen. bis zu 
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