Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. 179 
zirksamtsassessoren) den Betrag von 500 M, bei den kleineren Gerichtsschreibereien den 
Betrag von 200 K& erreicht haben. Zur Fernhaltung überflüssiger Kassenbestände sind 
auch Ablieferungen kleinerer runder Beträge während des Monats gestattet. 
II Die Lieferungen können auf die Girokonten der Rentämter bei den K. Bankanstalten 
eingezahlt werden. 
38. 1 Die Notare, die Gerichtsschreiber und die mit der Behandlung des Kostenwesens 
bei den Bezirksämtern (exponierten Bezirksamtsassessoren) betrauten Beamten rechnen auf 
Grund der abgeschlossenen Kosten= und Stempelregister spätestens am 15. jedes Monats 
mit dem Rentamt über den Anfall des vorhergegangenen Monats ab. 
II Die Abrechnung ist unter Durchstreichung der leer gebliebenen Seiten des Kosten= und 
Stempelregisters auf dessen Rückseite unter Beifügung des Datums von den beteiligten 
Beamten als richtig anzuerkennen. 
III Das Rentamt erteilt über die Abrechnung eine dem Vordruck auf der Rückseite des 
Kosten= und Stempelregisters entsprechende Bescheinigung. 
39. 1 Mit der Abrechnung sind die Kosten= und Stempelregister an das Rentamt 
abzugeben, bei dem die Register nach der Prüfung wenigstens fünf Jahre aufbewahrt bleiben. 
II Den gebührenverrechnenden Beamten steht die Einsicht der von ihnen abgegebenen 
Register jederzeit frei; auch ist ihnen gestattet, von den Registern Abschriften zu nehmen. 
40. 1 Die eingehobenen durchlaufenden Gelder sind längstens bis zur Abrechnung mit 
dem Rentamt an die Empfangsberechtigten hinauszubezahlen, wobei der Quittungsentwurf 
sogleich mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen ist. Dem Rentamte sind lediglich 
die Hinausvergütungsnachweise zu übersenden. 
II Durchlaufende Gelder, die sich beim Versuche der Hinausvergütung als unbestellbar 
erweisen, sind an das Rentamt abzuliefern. Uber die Verwendung dieser Gelder verfügen 
die vorgesetzten Finanzstellen, an die hierwegen zu berichten ist. Soweit mit solchen unbe- 
stellbaren Geldern nicht Guthaben der Staatskasse oder dritter Personen zu tilgen sind, 
sind sie für die Staatskasse zu vereinnahmen. 
b) Besondere Vorschriften. 
1. Für die Notare. 
41. 1 Die Notare stellen die bei ihnen anfallenden Kosten im Kosten= und Stempel- 
register — Muster 4 — zu Soll. 
II Werden nach Art. 112, 113 des Notariatsgesetzes die Geschäfte eines Notariats auf 
Rechnung des Staates geführt, so ist neben dem Kosten= und Stempelregister für die nach 
der Notariatsgebührenordnung anfallenden und für die Staatskasse zu erhebenden Gebühren 
ein Notariatsgebührenregister — Muster 5 — zu führen. Dieses Register ist wie das 
Kosten= und Stempelregister monatlich anzulegen.
	        
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