Nr. 32. 181
hat der Gerichtsschreiber vor der Auszahlung der Regierungsfinanzkammer unmittelbar zur
Prüfung vorzulegen, wobei gleichzeitig die aufgerechneten Beträge zu den Akten oder in den
bei diesen befindlichen Kostenverzeichnissen vorzumerken sind.
I Nach der Prüfung, deren Vornahme tunlichst zu beschleunigen ist, sind die Aufrechnungen
an den Gerichtsschreiber zur Auszahlung unmittelbar zurückzuleiten. Ergeben sich bei der
Prüfung Bedenken, so ist nach den Vorschriften der Ziff. 47 zu verfahren.
IV Verlangt ein Zeuge wegen Dürftigkeit einen Vorschuß für seine Auslagen, so ist nach
Ziff. 3 der Ministerialbekanntmachung vom 27. Sept. 1879 (GVBl. S. 1285, FMBl. S. 544)
zu verfahren.
45. 1 Zu den Quittungen über Auslagen und über die Hinausvergütung durchlaufender
Gelder kann das anliegende Muster 9 verwendet werden. Auf diesen Quittungen können
verschiedene Zahlungsbescheinigungen, jedoch unter getrennter Behandlung der in einer Sache
bezahlten Gelder, vereinigt werden.
. Die Belege zu den verschiedenen Registern müssen für jedes Register getrennt gehalten
und mit besonderen fortlaufenden Nummern versehen werden.
46. 1 Über die aus der Staatskasse vorgeschossenen Gerichtsauslagen haben
die Gerichtsschreiber ein besonderes Register (Auslagenregister — Muster 10 —) zu führen.
I Die Einträge in dieses Register haben nach den einzelnen Rechtssachen, in denen die
Auslagen erwachsen sind, jedoch für jede Auslagengattung oder jeden Beleg nur summarisch
zu erfolgen.
III Zu diesem Zwecke ist je ein Quittungsverzeichnis (Muster 9) für jede Rechtssache oder
für jede Auslagengattung anzulegen und vor dem Ubertrag in das Auslagenregister die Summe
zu ziehen.
47. 1 Das Auslagenregister ist nach Bormerkung der Auslagen in den Kostenverzeichnissen
(Ziff. 52) monatlich abzuschließen und gleichzeitig mit der Abrechnung auf den Gebührenanfall
des betreffenden Monats (Ziff. 38) dem Rentamte zu übergeben, das den ausgezahlten Betrag
dem Gerichtsschreiber sofort ersetzt.
II Kommt der Gerichtsschreiber in die Lage, aus den bei ihm eingehenden Geldern die
anfallenden Gerichtsauslagen nicht bis zum Monatsschlusse vorschießen zu können, so hat er
auf die von ihm bezahlten Auslagen unter Ubergabe der Quittungen mit dem Rentamte
vorläufig abzurechnen und das Rentamt dem Gerichtsschreiber den vorgeschossenen Betrag bar
zu ersetzen.
III Nach der Abrechnung ist das Auslagenregister samt Belegen sofort der Regierungsfinanz-
kammer zur Prüfung und Einweisung vorzulegen. Erstreckt sich die Vorlage auf zwei oder
mehrere Register, so ist ihnen eine Zusammenstellung der Abschlüsse beizugeben.
IV Die Prüfung der Auslagenregister ist zu beschleunigen.